Rn 15

Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung gewährt (§ 18 RPflG), kann der Gläubiger im Falle der Zulassung die sofortige Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung abgelehnt, steht die sofortige Erinnerung dem Schuldner zur Verfügung.

 

Rn 16

Hat der Richter entschieden, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Dies ergibt sich daraus, dass § 186 Abs. 1 Satz 2 nicht auf § 238 ZPO verweist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?