Rn 10

Bei nicht rechtzeitigem Nachweis wird die Forderung bei der anstehenden Verteilung nicht berücksichtigt (§ 189 Abs. 3). Wird im Falle einer Abschlagsverteilung der Nachweis nachträglich erbracht, erhält der betroffene Gläubiger bei der folgenden (Abschlags- oder Schluss-)Verteilung vorab einen Betrag, der ihn mit den anderen Gläubigern, die bei der vorangegangenen Abschlagsverteilung berücksichtigt wurden, gleichstellt (§ 192). Liegt bis zum Ablauf der Ausschlussfrist für die Schlussverteilung kein Nachweis vor, ist die Forderung endgültig von der Verteilung ausgeschlossen. Selbst wenn die Forderung allseits anerkannt wird, kann keine Quote auf sie gezahlt werden.[12]

[12] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 189 Rn. 11.

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