Rn 40
Auf der Passivseite sind alle bestehenden Verbindlichkeiten grundsätzlich mit ihrem Nennbetrag zu berücksichtigen, unabhängig von ihrer Fälligkeit.
Wurden Darlehen längerfristig und unverzinslich gewährt, kann eine Abzinsung zum Bewertungsstichtag erfolgen.
Rn 41
Enthält die Handelsbilanz Rückstellungen, so sind diese daraufhin zu überprüfen, wie wahrscheinlich die Inanspruchnahme ist.
Im Hinblick auf die Funktion der Rückstellungen in der Handelsbilanz, unberechtigte Entnahmen der Gesellschafter zu vermeiden, können diese in der Überschuldungsbilanz unterbleiben, sofern die Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist.
Rn 42
Auf der Passivseite des Status sind alle bereits bestehenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die auch in einem Insolvenzverfahren aus der Insolvenzmasse bedient werden müssten.
Rn 43
Insoweit besteht auch eine Passivierungspflicht für eigenkapitalersetzende Darlehen oder diesen gleichstehende Leistungen, da die Gläubiger dieser Forderungen nachrangig am Insolvenzverfahren teilnehmen können (§ 39).
Eine Passivierungspflicht besteht nur dann nicht, wenn hinsichtlich der Forderungen eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung abgegeben ist, nach deren Maßgabe die Rückführung der Darlehen oder gleichstehender Leistungen unwiderruflich nur aus zukünftigen Bilanzgewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen des Schuldners zurückgeführt werden sollen.
Rn 44
Im Überschuldungsstatus muss nicht das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft passiviert werden, da die Passivierung des Eigenkapitals in der Handelsbilanz lediglich die Schutzfunktion hat, Auszahlungen an die Gesellschafter zulasten des Mindesthaftungsvermögens zu vermeiden.
Gleiches gilt für freie Rücklagen in einer Handelsbilanz, auch diese müssen im Überschuldungsstatus nicht passiviert werden.
Rn 45
Bei positiver Fortführungsprognose für den Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen sind gem. Abs. 2 Satz 2 Fortführungswerte für die Bewertung des Vermögens zugrunde zu legen.
Das Gesetz geht hierbei davon aus, dass im Grundsatz Liquidationswerte zu wählen sind und nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Fortführung die "Going concern" Werte eingestellt werden können.
Rn 46
Für die Bewertung nach Fortführungswerten kann grundsätzlich auf die Handelsbilanz zurückgegriffen werden mit der Maßgabe, dass bilanzrechtliche Aktivierungsverbote nicht gelten und stille Reserven aufgedeckt werden können.
Im Hinblick darauf, dass die Gesellschaftsorgane gehalten sind, ihre Wertansätze und die diesen ggf. zugrunde liegende Fortführungsprognose zu dokumentieren, müssen die einzelnen Positionen der Überschuldungsbilanz erläutert und ggf. dokumentiert werden.