Rn 1

Vor Einführung der InsO wurde die Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger in den §§ 153, 156 und 168 KO geregelt.

 

Rn 2

Die Vorschrift regelt, in welchem Umfang absonderungsberechtigte Gläubiger (§§ 49 bis 52), denen der Insolvenzschuldner auch persönlich haftet, an einer Verteilung teilnehmen können. Sie regelt den in § 52 festgehaltenen Grundsatz, dass quotale Befriedigungen auf Forderungen, welche durch Absonderungsrechte gesichert sind, nur soweit erfolgen, als der Gläubiger auf das Absonderungsrecht verzichtet bzw. hinsichtlich seines Absonderungsrechts ausfällt. Der absonderungsberechtigte Gläubiger kann zwar in vollem Umfang seine Forderungen zur Tabelle anmelden und feststellen lassen, eine doppelte Inanspruchnahme der Insolvenzmasse soll jedoch vermieden werden. § 190 stellt speziell für den Fall vorliegender Absonderungsrechte zusätzlich zu § 189 Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, sofern der absonderungsberechtigte Gläubiger bei einer Verteilung berücksichtigt werden will. Eine Berücksichtigung von Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger ist danach an folgende Voraussetzungen geknüpft:

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