Rn 4
Zusätzlich sind die besonderen Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 bzw. Abs. 2 zu beachten, die ausschließlich die Berücksichtigung von Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger betreffen:
3.1 Voraussetzungen für eine Berücksichtigung durch Auszahlung bei Abschlags- und Schlussverteilungen (§ 190 Abs. 1)
Rn 5
Die Regelung des § 190 Abs. 1 gilt sowohl für Abschlags- als auch für Schlussverteilungen. Sie bestimmt, dass die unter Rn. 3 aufgeführten Forderungen absonderungsberechtigter Gläubiger nur dann im Rahmen einer Verteilung der Insolvenzmasse durch Auszahlung berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Gläubiger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 189 Abs. 1 dem Insolvenzverwalter gegenüber den Nachweis erbringen, dass und in welchem Umfang sie entweder auf ihr Absonderungsrecht verzichtet haben oder mit ihrem Absonderungsrecht ausgefallen sind.
3.1.1 Erklärung des Verzichts auf das Absonderungsrecht
Rn 6
Soweit der Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem Verwalter auf sein Absonderungsrecht verzichtet, kann er in dieser Höhe hinsichtlich der gesicherten Forderung quotale Befriedigung im Verteilungsverfahren erlangen (sog. Verzichtsforderung). Ein vollständiger Verzicht führt dazu, dass dem Gläubiger bei der Verteilung die Quote auf die Forderung in voller Höhe zusteht.
Ein solcher Verzicht wird jedoch nur bei aussichtsloser oder wirtschaftlich schwieriger Verwertung des Sicherungsguts sinnvoll sein, damit der Gläubiger in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Satz 1 für den Schlusstermin fristgerecht nachweisen kann. Der Verzicht bleibt auch nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens bindend.
3.1.2 Ausfall mit dem Absonderungsrecht
Rn 7
Der Absonderungsausfall, nach dem sich die Quote des die Verwertung betreibenden absonderungsberechtigten Gläubigers im Verteilungsverfahren bemisst, berechnet sich aus der Differenz zwischen der zur Tabelle angemeldeten Forderung und dem Betrag, den der Gläubiger im Rahmen der Ausübung seines Absonderungsrechts erzielt.
3.1.3 Folgen des Fehlens der besonderen Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1
Rn 8
Liegen die Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1 nicht vor und handelt es sich um einen Schlusstermin, so bleibt die Forderung endgültig unberücksichtigt (§ 190 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3). Handelt es sich hingegen um eine Abschlagsverteilung, so gelten die erleichterten Voraussetzungen des § 190 Abs. 2. Insoweit ist die auf die Forderung entfallende Quote zurückzubehalten.
3.1.4 Folgen des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1
Rn 9
Liegen alle Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1 vor, so wird dem absonderungsberechtigten Gläubiger im Verteilungstermin derjenige Betrag ausgezahlt, der sich aus der Quote für den Absonderungsausfall ergibt.
3.2 Voraussetzungen für eine Berücksichtigung durch Zurückbehaltung bei Abschlagsverteilungen (§ 190 Abs. 2)
Rn 10
Bei Abschlagsverteilungen kommt nach § 190 Abs. 2 Satz 1 schon dann eine Berücksichtigung der Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers in Betracht, wenn dieser innerhalb der in § 189 Abs. 1 aufgeführten Frist gegenüber dem Verwalter den Nachweis erbringt, dass die Verwertung des Absonderungsgegenstands betrieben wird und er den Betrag des mutmaßlichen Ausfalls nach Maßgabe des § 294 ZPO glaubhaft macht.
Es ist ausreichend, dass eine Verwertung überhaupt betrieben wird, sie braucht nicht vom betreffenden Gläubiger selber betrieben werden.
Diese besondere Möglichkeit der Berücksichtigung bei Abschlagsverteilungen gründet sich darauf, dass die genaue Höhe des Ausfalls endgültig erst nach Verwertung des Sicherungsguts bestimmt werden kann und dieses häufig erst im Rahmen einer Schlussverteilung der Fall ist.
Berücksichtigung bei der Abschlagsverteilung heißt wegen der verbleibenden Unsicherheit über die endgültige Höhe des Ausfalls allerdings nicht Zahlung der Quote an den Gläubiger. Vielmehr ist nach § 190 Abs. 2 Satz 2 der Betrag der auf die Forderung entfallenden Quote bei der Verteilung zurückzubehalten. Eine Auszahlung kommt erst in Betracht, wenn der volle Nachweis des Ausfalls nach § 190 Abs. 1 erbracht ist.
3.2.1 Folgen des Fehlens der besonderen Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1
Rn 11
Liegen auch die erleichterten Voraussetzungen für Abschlagsverteilungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1 nicht vor (z. B. bei Versäumung der Ausschlussfrist), so bleibt die Forderung in diesem Termin zwar unberücksichtigt, muss aber – soweit die Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 dann gegeben sind – nach Maßgabe des § 192 im nächsten Abschlagstermin berücksichtigt werden. Ist der nächste Termin aber der Schlusstermin, so müssen bis dahin die engeren Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 Satz 1 gegeben sein, da ansonsten die Forderung gemäß § 190 Abs. 1 Satz 2 endgültig unberücksichtigt bleibt.
3.2.2 Folgen des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1
Rn 12
Liegen hingegen die erleichterten Voraussetzungen nach § 190 Abs. 2 Satz 1 beim Abschlagstermin vor, so erfolgt die Berücksichtigung der Forderung durch Zurückbehaltung der auf sie entfallenden Quote. Eine Auszahlung an den Gläubiger kann nur dann geschehen, wenn spätestens für den Schlusstermin die Voraussetzungen nach § 190 Abs. 1 erfüllt sind. Ansonsten wird der zurückbehaltene Anteil gemäß § 190 Abs. 2 Satz 3 für die Masse frei.
Das Risiko der Verwertung des Sicherungsguts bis zur Schlussverteilung trägt der absonderungsberechtigte Gläubiger. Ihm bleibt bei nicht erfolgter Verwertung nur die Möglichkeit, den voraussichtlichen Ausfall zu schätzen un...