Rn 14

Bestellt das Gericht einen sog. "isolierten" Sachverständigen (vgl. hierzu die Kommentierung bei § 5 Rn. 13), handelt es sich nicht um eine vorläufige Maßnahme nach § 21 Abs. 1. Das Gericht wird vielmehr im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aus § 5 Abs. 1 tätig, so dass die Anordnung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 beschwerdefähig ist.[37] Unzulässig ist es folglich, den isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen zu ermächtigen, Auskünfte von Dritten einzuholen, die dem Insolvenzschuldner gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Sachverständige kann anders als ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter nicht wirksam von der Verschwiegenheitsverpflichtung befreien.[38]

[38] LG Göttingen ZIP 2002, 2269 f.; Uhlenbruck-Vallender, § 22 Rn. 199.

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