Rn 86
Hat das Gericht eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 getroffen, führt dies zu einem beträchtlichen Eingriff in die Rechte des ab-/aussonderungsberechtigten Gläubigers. Trotzdem räumt das Gesetz dem betroffenen Gläubiger weder rechtliches Gehör, noch ein Rechtsmittel ein. Er erhält jedoch einen wirtschaftlichen Ausgleich in Form einer Nutzungsausfallentschädigung und eines Wertersatzes. Beide Ansprüche sind zwingender Bestandteil der gesetzlich geregelten Entschädigung und können von dem anordnenden Insolvenzgericht nicht ausgeschlossen werden. Der Gläubiger kann sich auf die Entschädigungsansprüche aus Gründen des Vertrauensschutzes selbst dann berufen, wenn die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 unzulässig und unwirksam war. Die Ausgleichsansprüche sind nach Eröffnung Masseforderungen im Rang des § 55 Abs. 2, weil die Anordnung der Sicherungsmaßnahme einer Einzelermächtigung entspricht.
3.7.3.1 Nutzungsausfallentschädigung (Zins)
Rn 87
Im eröffneten Verfahren erhalten die Sicherungs- und Aussonderungsgläubiger als wirtschaftlichen Ausgleich für eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gemäß § 169 Satz 2 und 3 spätestens drei Monate nach Anordnung der Sicherungsmaßnahme eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen. Die Nutzungsausfallentschädigung kann aufgrund der Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 nunmehr auch im Eröffnungsverfahren verlangt werden, wobei die praktische Bedeutung überschaubar ist. Denn nur wenn sich die Entscheidung über den Eröffnungsantrag länger als drei Monate nach der betreffenden Sicherungsanordnung hinzieht, tritt die Entschädigungspflicht ein.
Zur Frage der Modalitäten und des Umfangs der Zinszahlungspflicht darf auf die Kommentierung zu § 169 Satz 2 verwiesen werden. Eine Zinszahlungspflicht lässt sich bei Absonderungsgläubigern regelmäßig aus den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen herleiten, für Aussonderungsgüter bzw. zugunsten Aussonderungsgläubigern fehlt aber zumeist eine Rechtsgrundlage. Schuldrechtliche Zinsabreden bestehen zwischen Schuldner und Aussonderungsgläubiger meist nicht. Dingliche Zinsen kommen nur für Grundpfandrechte an Grundstücken in Betracht, für die Sondervorschriften in §§ 30d, 30e ZVG gelten. Gesetzliche Zinsen, etwa Verzugszinsen, fallen nur bei Geldschulden an, nicht aber bei Herausgabeansprüchen. Dementsprechend sind bei Aussonderungsgütern im Wege einer erweiternden Auslegung unter geschuldeten Zinsen auch ein laufendes Nutzungsentgelt zu subsumieren. Andernfalls würde für Aussonderungsgüter die Verweisung weitgehend leerlaufen. Die Verpflichtung zur Zinszahlung kann daher auch in Form einer Nutzungsentschädigung, bspw. in Höhe der zuvor vereinbarten Miete, bestehen. Gibt es keine Nutzungsvereinbarung, ist das verkehrsübliche Nutzungsentgelt geschuldet.
Rn 88
Unabhängig davon besteht generell keine Zinszahlungspflicht, wenn gemäß § 169 Satz 3 nach Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstandes nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist. Auch in diesem Bereich wird deutlich, dass die Vorschrift vorrangig für Sicherungsgläubiger konzipiert ist und nicht für echte Aussonderungsgläubiger, da deren Aussonderungsgegenstände nicht ggf. zugunsten mehrerer Gläubiger des Schuldners belastet sind und meist auch nicht verwertet, sondern an den Eigentümer zurückgegeben werden, so dass ein Verwertungserlös und damit die Voraussetzungen des § 169 Satz 3 gar nicht bestimmt werden können. Aussonderungsgläubiger kommen damit immer in den Genuss einer Nutzungsentschädigung, so dass dadurch mit einem Einsatz bei einer Betriebsfortführung meist nur ein geringer wirtschaftlicher Vorteil verbunden sein wird.
3.7.3.2 Wertersatz
Rn 89
Daneben bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 a.E., dass ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust des für die Betriebsfortführung eingesetzten Vermögensgegenstandes durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen ist. Im Gegensatz zur Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen, kann der Ausgleich des durch die Nutzung eingetretenen Wertverlustes für den gesamten Nutzungszeitraum verlangt werden. Die Regelung ist nahezu wortgleich aus der ausschließlich für Absonderungsgegenstände im eröffneten Verfahren geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 abgeleitet. Eine Übertragung auf Aussonderungsgegenstände erscheint zunächst unproblematisch, da durch deren fortgesetzte Nutzung im Eröffnungsverfahren entgegen einem Herausgabeverlangen des berechtigten Gläubigers sicherlich häufig ein nicht unerheblicher Wertverlust