Rn 4
Die einwöchige Widerspruchsfrist – beginnend mit der öffentlichen Bekanntmachung – ist nach § 9 zu berechnen. Einwände kann jeder Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 schriftlich geltend machen. Weder der Insolvenzverwalter noch die Massegläubiger sind widerspruchsberechtigt. Absonderungsberechtigte Gläubiger, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, haben ebenso kein Widerspruchsrecht.[5] Der Widerspruch wird bei der Entscheidung des Gerichts über den Antrag miteinbezogen (Rn. 8). Erst gegen diese Entscheidung hat sich dann auch die mögliche Beschwerde des Gläubigers nach § 216 Abs. 1 zu richten.
Rn 5
Als Widerspruchsgrund kommen z. B. bei § 212 die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse, insbesondere das Vorhandensein weiterer Verbindlichkeiten, und bei § 213 das Bekanntwerden weiterer Gläubiger, die Nichtzustimmung aller Gläubiger oder die Täuschung durch den Insolvenzschuldner in Betracht.
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