Rn 8

Kommt das Gericht nach materieller Prüfung der Voraussetzungen der §§ 212, 213 zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist der Antrag durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Andernfalls hat das Gericht dem Antrag stattzugeben und das Verfahren einzustellen[8] (hierzu § 215). Die Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss richten sich nach § 216.

[8] Uhlenbruck-Ries, § 214 Rn. 9.

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