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Die Norm wurde im Rahmen der Reform durch das ESUG[1] eingefügt und erleichtert die Durchführung eines "Debt-Equity-Swaps" und anderer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen im deutschen Insolvenzrecht. Unter dem Begriff "Debt-Equity-Swap" ist die Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte am Schuldner zu verstehen. Dadurch soll dem insolventen Unternehmen neues Eigenkapital zugeführt und so eine Sanierung erleichtert werden.[2] Wesentlich ist, dass durch § 225a erstmals auch gegen den Willen der Gesellschafter die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital ermöglicht wird. Den Gesellschaftern wird damit ein nach bisherigem Recht wesentliches Blockadeinstrument genommen.[3] Sie werden zu zwangsweise Planunterworfenen.

[1] BGBl. 2011, I S. 2582.
[2] BT-Drs. 12/1757, S. 31.
[3] Eidenmüller, ZIP 2007, 1729, 1736 f.

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