Rn 21

Da das Gesetz gegen die Entscheidungen nach § 233 kein Rechtsmittel vorsieht, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1).[24]

[24] In Altfällen, d. h. vor dem 01.01.2013 beantragten Verfahren, ist bei Entscheidungen des Rechtspflegers hingegen noch die Erinnerung statthaft (Art. 103g Satz 2 EGInsO, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG).

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