Rn 16
Da alle Verfügungshandlungen des Schuldners nach Wirksamkeit der allgemeinen Verfügungsbeschränkungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 unwirksam sind und es auf den Eintritt des Verfügungserfolgs nicht ankommt (s. o. Rn. 14), sind Verfügungen des Schuldners über bewegliche Sachen unwirksam; ein gutgläubiger Erwerb kommt jedenfalls im Verhältnis zwischen Schuldner und Dritten nicht mehr in Betracht. Eine Heilungsmöglichkeit für diese absolut unwirksame Verfügung besteht lediglich über § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter als Berechtigter diese genehmigt (s. u. Rn. 29). Demgegenüber kommt für die besonderen Verfügungsbeschränkungen (vgl. die Kommentierung bei § 21 Rn. 16), die lediglich ein relatives Verfügungsverbot begründen, ein gutgläubiger Erwerb nach § 135 Abs. 2 BGB in Betracht.
Rn 17
Auch bei Anordnung einer allgemeinen Verfügungsbeschränkung bleibt ein gutgläubiger Rechtserwerb bei Immobilien möglich, da § 81 Abs. 1 Satz 2 die Vorschriften der §§ 892, 893 BGB für uneingeschränkt anwendbar erklärt. Solange also die Verfügungsbeschränkung nicht gemäß § 23 Abs. 3 im Grundbuch eingetragen oder dem Erwerber positiv bekannt ist, kann ein gutgläubiger Rechtserwerb stattfinden. Dazu ist gemäß § 892 Abs. 2 BGB bei einem im Grundbuch einzutragenden Rechtserwerb für die Kenntnis des Erwerbers auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder auf den Zeitpunkt der Einigung nach § 873 BGB abzustellen, sofern diese erst nach der Eintragung erfolgt. Vor Anordnung der Verfügungsbeschränkungen vom Schuldner vorgenommene Verfügungen bleiben darüber hinaus unter den Voraussetzungen von §§ 878, 873 Abs. 2 BGB selbstverständlich wirksam, da die Vorschrift des § 878 BGB ungeachtet der fehlenden Verweisung auf § 91 wegen des in § 81 vollzogenen Begriffswechsels direkt anwendbar ist. Entgegen den zuvor geltenden §§ 7, 15 KO spricht § 81 nicht mehr von Rechtshandlungen, sondern von Verfügungen.
Rn 18
Nach §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) ist ein gutgläubiger Erwerb trotz der Verfügungsbeschränkungen bei Schiffen bzw. Rechten an Schiffen möglich, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind. Schließlich ist ein gutgläubiger Rechtserwerb an einem Registerpfandrecht oder einem Recht an einem solchen Pfandrecht an Luftfahrzeugen nach §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG) möglich, sofern das Luftfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist und nicht lediglich in die Luftfahrzeugrolle aufgenommen wurde. Dagegen bleibt der gutgläubige Erwerb des Eigentums an dem Luftfahrzeug selbst nach der Vorschrift des § 81 bei Bestehen einer Verfügungsbeschränkung im Eröffnungsverfahren ausgeschlossen.