2.1 Bekanntmachung des Beschlusses (§ 252 Abs. 1)
Rn 2
§ 252 Abs. 1 ordnet an, dass der vom Insolvenzgericht zu fassende Beschluss über die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans zu verkünden ist. Das kann zum einen bereits im Abstimmungstermin geschehen, wenn unter den Beteiligten Einigkeit herrscht oder das Gericht der Position der Mehrheit der Gläubiger auf Anhieb zu folgen vermag, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind.
Rn 3
Andernfalls eröffnet § 252 Abs. 1 die Möglichkeit, nach der erforderlichen Überprüfung des Vorbringens der Beteiligten außerhalb des Abstimmungstermins einen besonderen Verkündungstermin anzuberaumen. Dieser ist "alsbald" zu bestimmen, wobei insoweit im Interesse einheitlicher Wertmaßstäbe auf die in § 241 Abs. 1 Satz 2 genannte Monatsfrist als längsten Zeitraum abzustellen sein dürfte. Bis dahin muss sich das Gericht Klarheit über die Argumente beider Seiten verschafft haben. Ob zu diesem Termin neu geladen werden muss, lässt sich der Vorschrift nicht zweifelsfrei entnehmen. Es sollten zu einem solchen besonderen Verkündungstermin aber dieselben Personen wie zum Abstimmungstermin geladen werden, u.a. auch der Insolvenzverwalter (vgl. § 241 Rdn. 8). Für das Verfahren bei einer eventuellen Vertagung gilt § 74 Abs. 2 entsprechend.
Rn 4
Neben der Verkündung im Termin ist weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine Zustellung erforderlich. Mit der Verkündung der Entscheidung beginnt die zweiwöchige Notfrist (§§ 6 Abs. 2 InsO, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für die sofortige Beschwerde zu laufen (vgl. § 253 Rdn. 3 und § 6 Abs. 2 Rdn. 8). Der Beschluss ist gem. §§ 232 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
2.2 Bestätigung des vorgelegten Insolvenzplans
Rn 5
Kommt es zu einer Bestätigung des Insolvenzplans, so dass an die Stelle der gesetzlichen Vorschriften, in die jedermann Einblick nehmen kann, nunmehr die Regelungen des Plans treten, so sollen allen Beteiligten gleichfalls die für den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblichen Vorschriften zugänglich sein, damit Klarheit über die anstehenden Veränderungen besteht. Deshalb ist in § 252 Abs. 2 eine besondere Unterrichtung der Beteiligten vorgesehen, wenn der Plan bestätigt wird.
Rn 6
Allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, sowie den absonderungsberechtigten Gläubigern ist unter Hinweis auf die Bestätigung des Plans ein Abdruck desselben oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Durch diese Information sollen auch die nicht im Termin oder Verfahren anwesenden Gläubiger von dem Verlauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Wurde bereits mit der Ladung nach § 235 Abs. 2 Satz 2 ein Abdruck des Plans übersendet und wurde der Plan von den Beteiligten unverändert angenommen, müssen aufgrund der Einführung von § 252 Abs. 2 Satz 3 durch das SanInsFoG kein Abdruck und auch keine Zusammenfassung des Plans mehr an die Beteiligten versandt werden. Da die Beteiligten in diesem Fall ohnehin Kenntnis von dem wesentlichen Inhalt des Plans haben, kann hierdurch personeller und sachlicher Aufwand vermieden werden. In dieser Konstellation ist es grundsätzlich ausreichend, wenn über die Planbestätigung informiert wird. Ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen des Gerichts.
Rn 7
Seit dem ESUG müssen der Abdruck des Plans oder dessen Zusammenfassung unter Hinweis auf die Bestätigung auch an die am Schuldner beteiligte Personen übersandt werden, deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen sind (§ 252 Abs. 2 Satz 2). An Aktionäre oder Kommanditaktionäre hat eine Übersendung der Unterlagen nicht zu erfolgen. Darauf verzichtete der Gesetzgeber aus praktischen Gründen. Allerdings werden die Aktionäre oder Kommanditaktionäre durch die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungs- und Abstimmungstermins informiert. Aufgrund ihres Akteneinsichtsrechts haben sie auch die Möglichkeit sich über den Beschluss zur Planbestätigung und den Inhalt des Plans zu informieren. Aktionäre und Kommanditaktionäre börsennotierter Gesellschaften haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich auf der Internetseite des Schuldners über den wesentlichen Inhalt des Plans zu informieren, da der Schuldner gemäß § 252 Abs. 2 Satz 3 verpflichtet ist, diesen auf seiner Homepage zugänglich zu machen.
Rn 8
Die Übersendung der Endfassung des bestätigten Insolvenzplans ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Mit dem Inkrafttreten des SanInsFoG am 1. Januar 2021 wurde Satz 4 eingefügt, wonach durch den Verweis auf § 8 Abs. 3 das Insolvenzgericht im pflichtgemäßen Ermessen den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter mit dieser Aufgabe betrauen darf. Bisher wurde die Ansicht vertreten, dass dies nicht zum Aufgabenkreis des Verwalters gehören könne. Mit der Neufassung der Norm wurde allerdin...