Rn 2

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Beschwerde ist eine Beschwer. Hierfür muss der Plan in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.[3] Durch das ESUG wurden darüber hinaus spezielle Anforderungen an die formelle und materielle Beschwer in das Gesetz aufgenommen.

[3] BR-Drs. 127/11, S. 54.

2.1 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

Rn 3

Für Frist und Form der sofortigen Beschwerde gelten § 569 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 4 und § 6. Die Frist für ihre Einlegung beträgt zwei Wochen und beginnt gemäß § 6 Abs. 2 mit der Verkündung des Beschlusses (vgl. § 252 Abs. 1). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ist die sofortige Beschwerde beim Insolvenzgericht einzulegen. Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn die zivilprozessualen Erfordernisse erfüllt sind.[4]

 

Rn 4

In personeller Hinsicht räumt § 253 nur den Gläubigern, dem Schuldner und den am Schuldner Beteiligten ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzplan ein. Ein Schuldner, der dem Plan über die gesetzliche Fiktion gemäß § 247 Abs. 1 zugestimmt hat, wird durch dessen gerichtliche Bestätigung nicht beschwert.[5] Beschwerdeberechtigt sind nicht nur die stimmberechtigten Gläubiger, sondern auch diejenigen, denen das Gericht kein Stimmrecht zuerkannt hat.[6]

 

Rn 5

Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Insolvenzverwalter nicht beschwerdebefugt.[7] Der Insolvenzverwalter kann lediglich versuchen, Einfluss auf die Beschwerdeberechtigten zu nehmen. Diese Regelung vermag nicht zu überzeugen. Immerhin hat der Insolvenzverwalter gemäß § 231 Abs. 3 auch ein Beschwerderecht im Falle der Zurückweisung seines Plans. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dies nun bei Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans des Insolvenzverwalters nicht mehr der Fall sein soll.[8] Es steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter nicht effektiv seiner aus der Amtstreuhand folgenden Pflicht zur optimalen Verwertung der Masse und zum zweck- und rechtmäßigen Verfahrensablauf[9] nachkommen kann, wenn für ihn die Entscheidung des Gerichts nicht angreifbar ist. Allerdings bleibt dem Insolvenzverwalter aufgrund seines in § 218 Abs. 1 normierten Initiativrechts die Befugnis, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, um den von ihm vorgelegten Insolvenzplan zu verteidigen.[10]

[5] MünchKomm-Sinz, § 253 Rn. 44.
[6] BT-Drs. 12/2443, S. 212; so auch FK-Jaffé, § 253 Rn. 2 ff.; HK-Haas, § 253 Rn. 2; Bähr/Landry, EWiR 2005, 575.
[7] BGH, Beschluss vom 05.02.2009, IX ZB 230/07, ZInsO 2009, 478 (479); Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 253 Rn. 10.
[8] So auch HK-Haas, § 253 Rn. 2, der aber im Endeffekt für den Insolvenzverwalter auch nur die Möglichkeit einer "indirekten Beschwerde" über die Gläubiger sieht. A.A. MünchKomm-Sinz, § 253 Rn. 19 f., die gesetzliche Regelung sei nicht widersprüchlich.
[9] Vgl. zum Pflichtrecht: Smid, ZIP 1995, 1137 (1142).
[10] AG Mühldorf, Beschluss vom 13.01.2000, 1 IN 26/99, ZInsO 2000, 112 (113); LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.10.2007, 2/9 198/07, NZI 2008, 110 (111).

2.2 Formelle Beschwer (§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 2; Abs. 3)

 

Rn 6

Möchte ein Beteiligter gegen die Planbestätigung vorgehen, gelten bezüglich der formellen Beschwer die § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Das heißt, der Betroffene muss dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 1) und gegen den Plan gestimmt haben (§ 253 Abs. 2 Nr. 2). Nach früherer Rechtslage war dies unerheblich, und die Beteiligten konnten unabhängig von ihrem vorherigen Abstimmungsverhalten die sofortige Beschwerde einlegen. Durch die Neufassung soll die Planbarkeit des Verfahrens gesteigert werden.[11] Mit Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG ist die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Vorschrift nur auf solche Gläubiger und Anteilseigner Anwendung findet, die an der Abstimmung teilnehmen durften. Die Beschwerde eines Beteiligten, der gemäß §§ 237, 238a von der Abstimmung ausgeschlossen war, ist folglich auch dann zulässig, wenn er dem Plan im Abstimmungstermin nicht widersprochen hat.[12] Gleiches gilt auch für einen Gläubiger, der glaubhaft macht, dass ihm die Teilnahme am Abstimmungstermin wegen fehlender Beteiligtenstellung untersagt wurde.

 

Rn 7

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jedoch nur zu erfüllen, wenn auf deren Notwendigkeit in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und in den Ladungen zum Termin besonders hingewiesen wurde (§ 253 Abs. 3).

 

Rn 8

Das vorherige Stellen eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 ist keine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde.[13] Die Notwendigkeit ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Norm. Zwar verlangte die Gesetzesbegründung das Ausschöpfen der "verfahrensrechtlichen Möglichkeiten", bezog sich dabei jedoch auf die Geltendmachung eines zweifelsfreien Widerspruches im Abstimmungstermin.[14] Mit dem Wortlaut von § 253 Abs. 2 Nr. 3 und dem Grundsatz über die klaren und gleichen Zugangsvorausset...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge