Dr. Lucas F. Flöther, André Wehner
2.1 Antragserfordernis
Rn 4
Der Vollstreckungsschutz des § 259a greift nicht kraft Gesetzes. Vielmehr bedarf es eines entsprechenden Antrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht, welches sodann Zwangsvollstreckungshandlungen aufheben oder für einen Zeitraum von maximal drei Jahren untersagen kann. Das Antragserfordernis gewährleistet dabei vor allem, dass nicht jede Forderung von den positiven Wirkungen des Insolvenzplans ausgeschlossen wird. Insoweit gefährden Forderungen von nur geringer Höhe die Sanierung des Unternehmens in der Regel auch dann nicht, wenn sie nachträglich geltend gemacht werden. Sie lassen insoweit gerade kein überwiegendes Interesse an der Sanierung entstehen.
Rn 5
Der Vollstreckungsschutzantrag wird nicht bei dem Vollstreckungsgericht i. S. d. § 764 ZPO eingereicht. Aufgrund der besonderen Sachnähe ist gemäß § 259a vielmehr das Insolvenzgericht sachlich zuständig. Dieses ist infolge der Vorbefasstheit mit dem Insolvenzplan bereits intensiv mit den unternehmerischen Verhältnissen vertraut.
Rn 6
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht. Mithin gelten grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensregeln. Gemäß § 259a Abs. 1 Satz 2 sind überdies schon im Rahmen der Antragstellung diejenigen Behauptungen glaubhaft zu machen, die die Gefährdung des Sanierungserfolges im Sinne von Abs. 1 der Regelung begründen. Hierbei handelt es sich um ein Zulässigkeitserfordernis; kann der Antragsteller die Tatsachen nicht glaubhaft machen, ist der Antrag i. S. d. § 259a bereits als unzulässig abzuweisen. Es gelten die Voraussetzungen des § 294 ZPO, vgl. § 4.
2.2 Zwangsvollstreckung durch einen passiven Insolvenzgläubiger
Rn 7
Nach dem weit gefassten Wortlaut erstreckt sich die Bestimmung grundsätzlich auf jede Forderung, deren Anmeldung versäumt wurde. Erfasst wären dementsprechend auch solche Forderungen, die zwar nicht rechtzeitig i. S. d. § 259a Abs. 1 Satz 1 angemeldet worden sind, dem Plangestalter aber bei der Aufstellung des Insolvenzplans bekannt waren und insoweit berücksichtigt werden konnten. Diese Konstellationen entsprechen – obschon unzweifelhaft vom Wortlaut erfasst – nicht dem gesetzgeberischen Anliegen. Wie beschrieben, dient § 259a gerade dem Zweck, solche Gefährdungspotenziale auszuschließen oder jedenfalls abzumildern, die von unbekannten Forderungen ausgehen. Der Wortlaut der Regelung weist damit über ihren Schutzzweck hinaus. Der Anwendungsbereich ist vor diesem Hintergrund insoweit zu korrigieren, als lediglich solche verspätet vorgebrachten Forderungen erfasst werden, die dem Plangestalter auch tatsächlich unbekannt waren und dementsprechend tatsächlich nicht berücksichtigt werden konnten.
2.3 Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans
Rn 8
§ 259a setzt weiter voraus, dass die Zwangsvollstreckung die Durchführung des Insolvenzplans gefährden muss. Auch hierbei bedarf es mit Blick auf das gesetzgeberische Anliegen einer geringfügigen Korrektur. Der Tatbestand ist insoweit teleologisch auf solche Insolvenzpläne zu reduzieren, die eine Sanierung des Schuldners zum Gegenstand haben. Ein sogenannter Liquidationsplan beispielsweise, dessen Inhalt gerade in der Zerschlagung des Insolvenzschuldners besteht, unterfällt nicht dem Schutzzweck von § 259a und ist insoweit auch nicht von dessen Anwendungsbereich erfasst.
Rn 9
Die Sanierung ist i. d. R. gefährdet, wenn die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Durchsetzung einer solchen Forderung dient, die ihrer Höhe nach geeignet ist, die Liquidität des Insolvenzschuldners zu gefährden. Im Regelfall wird eine Gefährdungslage damit bei Forderungen geringer Höhe zu verneinen sein. Entsprechendes gilt mit Blick auf den Schutzzweck des § 259a aber auch dann, wenn die Sanierungsbemühungen infolge eines endgültigen Scheiterns nicht mehr zum Erfolg führen können.