Rn 81
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011 (BGBl. I, 2582) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.3.2012 um den jetzigen Absatz 4 ergänzt.
Die Bestimmung stellt eine Ergänzung des Abs. 3 dar, der eine mittelbare Pflicht zu Leistung eines Kostenvorschusses für Personen statuiert, die einer gesetzlichen Antragspflicht bei Insolvenzreife unterfallen (-3 15a), indem dort für denjenigen, der einen Verfahrenskostenvorschuss geleistet hat, ein Erstattungsanspruch gegen die antragspflichtigen Personen statuiert wird. In der Begründung zur Einführung des Absatzes 4 wird durch den Gesetzgeber konzediert, dass die praktische Relevanz des Absatz 3 gering geblieben ist, da derjenige, der den Vorschuss leistet, sowohl das Prozessrisiko als auch das Bonitätsrisiko des Erstattungsschuldners trägt.
In Absatz 4 wird nun ein direkter Zahlungsanspruch sowohl eines vorläufigen (schwachen oder starken) Insolvenzverwalters als auch jeder Person statuiert, die in einem eröffneten Insolvenzverfahren nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist. Ob der letztgenannte Personenkreis nunmehr stärker als bislang auf der Basis des Absatzes 3 antragspflichtige Personen in Anspruch nehmen, bleibt zweifelhaft, da es ein Darlegungsrisiko hinsichtlich der Insolvenzreife, dem Zeitpunkt des Eintritts weiterhin gibt; die Beweiserleichterung bezieht sich nur auf die Aspekte der Vorwerfbarkeit der verspäteten Antragstellung. Zudem bleibt es beim Bonitätsrisiko des Anspruchsgegners. Ob vorläufige Insolvenzverwalter von der Möglichkeit einer direkten Inanspruchnahme für einen Verfahrenskostenvorschuss Gebrauch machen, erscheint zweifelhaft. Sofern keine freiwillige Leistung erfolgt, bleibt nur die prozessuale Geltendmachung; abgesehen von dem Zeitfaktor wird der vorläufige Insolvenzverwalter auf die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe abhängig sein, bei deren Gewährung sich die Instanzgerichte regelmäßig zurückhaltend zeigen. Aufgrund der zeitlichen Determinierung eines Insolvenzantragsverfahrens mit beteiligten Arbeitnehmern durch den Insolvenzgeldzeitraum kann die Bestimmung nur bei wirklich masselosen Verfahren überhaupt Relevanz erhalten. Wenn indes ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gutachterlichen Prüfungen zur Verfahrenskostendeckung zu der Einschätzung gelangt, dass es einen Verstoß gegen die gesetzliche Insolvenzantragspflicht gegeben hat und die Verantwortlichen wirtschaftlich leistungsfähig erscheinen, dürfte es sich anbieten, die klageweise Geltendmachung aus der verspäteten Antragstellung resultierender Ansprüche nicht auf die reine Deckung der Verfahrenskosten zu beschränken, sondern die Haftungsansprüche zu bewerten und auf dieser Grundlage unmittelbar die voraussichtliche Kostendeckung zu bejahen und eine Eröffnungsempfehlung zu geben. Es dürfte vor diesem Hintergrund bei einer reduzierten praktischen Relevanz sowohl des Absatz 3 als auch des neuen Absatz 4 bleiben.