Rn 22

Für die Haftung des Ausstellers gelten mangels ausdrücklicher Verweisung nicht die §§ 60 und 61, wo die Haftung des Insolvenzverwalters normiert ist.

 

Rn 23

Eine Haftung des Ausstellers kommt primär gegenüber dem Schuldner in Betracht, in dessen Auftrag er die Bestätigung bei Vorliegen der Voraussetzungen erstellt. Schaden kann durch Verzögerung eintreten, wenn der Aussteller vom Gericht wegen mangelnder Erfahrung nicht akzeptiert wird oder wenn die Bestätigung lückenhaft ist und nachgebessert werden muss. Der Aussteller haftet allerdings nicht für den Erfolg des Antrags auf Anordnung des Schutzschirms, sofern hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Rn 24

Bei der Haftung gegenüber Gläubigern des Schuldners ist zu unterscheiden. Altgläubiger haben ihre Position bereits inne, ohne dass sie auch nur auf die Existenz der Bescheinigung vertraut oder diese gar zur Kenntnis genommen hätten. Neugläubiger werden dagegen ihre Entscheidung zwar nicht auf die Einsichtnahme in die Bescheinigung stützen, wohl aber auf den Umstand, dass ein Schutzschirmverfahren nur unter Voraussetzungen, die auch die Gläubiger schützen, angeordnet wird. Vor diesem Hintergrund kommt eine Haftung dafür in Betracht, dass gerade durch das Schutzschirmverfahren, nicht aber allgemein durch die Insolvenz und die Sicherungsmaßnahmen eine Schlechterstellung des Gläubigers erfolgt ist. Allerdings wäre Voraussetzung für die Haftung aus dem Aspekt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, dass der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Vertrauensschutz auf den Dritten ausgedehnt werden soll.[31] Bei den Fällen der Expertenhaftung werden hieran strenge Anforderungen gestellt.[32] Im Rahmen der Beantragung des Schutzschirms dürfte ausschlaggebend sein, dass der Schuldner die Bescheinigung gerade für sich selbst und zum Schutz vor den Schuldnern begehrt, so dass eine vertragliche Einbeziehung der Gläubiger in den Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Aussteller nicht angenommen werden kann.

 

Rn 25

Nach § 839a BGB haftet der Aussteller nicht, weil er kein vom Gericht ernannter Sachverständiger ist und dem Gericht auch kein Gutachten erstattet.

 

Rn 26

Dass die Sanierung am Ende doch scheitert, obwohl sie vom Aussteller aufgrund zutreffender Tatsachenfeststellung und fehlerfreier Einschätzung als nicht aussichtslos bezeichnet worden war, lässt den Aussteller ebenfalls nicht haften. Prognoserisiken gehen nicht zu seinen Lasten, wohl aber Prognosefehler, also insbesondere leichtfertige Annahmen bei der Ist-Situation und ein Verstoß gegen Denkgesetze bei der Schlussfolgerung.

[32] Vgl. dazu Palandt-Grüneberg, § 328 BGB Rn. 34 m. w. N.

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