Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 5
Der Zustimmungsvorbehalt ist für bestimmte Rechtsgeschäfte auszusprechen. Gegenüber den vorläufigen Maßnahmen, die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 vor Verfahrenseröffnung angeordnet werden können, bleibt § 277 daher einerseits zurück, weil dort alle Verfügungen des Schuldners unter Zustimmungsvorbehalt gestellt werden können, in der Eigenverwaltung nur bestimmte. Andererseits ist die Regelung des § 277 weiter, weil nicht nur Verfügungen, sondern auch alle anderen Rechtsgeschäfte, insbesondere Verpflichtungsgeschäfte, betroffen sein können.
Rn 6
Die Zustimmung kann im Vorhinein oder auch als Genehmigung gemäß § 184 BGB erteilt werden. Wem gegenüber die Zustimmung des Sachwalters abzugeben ist, hängt von der Art des Rechtsgeschäfts ab und bestimmt sich nach § 182 BGB. Ob diese Zustimmung abzugeben ist, hat der Sachwalter zu entscheiden und sich am Verfahrensziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu orientieren. Schon wegen der nach Abs. 3 Satz 1 bestehenden Haftung des Sachwalters wird dieser der Begründung von Masseverbindlichkeiten aber nur dann zustimmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass die Insolvenzmasse auch für deren Befriedigung ausreicht.
Rn 7
Ohne diese Zustimmung des Sachwalters vorgenommene Rechtsgeschäfte sind auch im Außenverhältnis nach Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Das ergibt sich aus dem – im Gegensatz zu § 276 Satz 2 – fehlenden Verweis auf § 164. Nach der dortigen Regelung sind unter Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis vorgenommene Rechtshandlungen nämlich wirksam. Da § 277 Entsprechendes nicht anordnet, ist die Unwirksamkeit des ohne Zustimmung vorgenommenen Rechtsgeschäfts anzunehmen. Der Zustimmungsvorbehalt bewirkt ein absolutes Verfügungsverbot. Ein Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Sachwalter ist mit Anordnung des Zustimmungsvorbehalts nicht verbunden.
Rn 8
Mit dem Verweis in Abs. 1 Satz 2 nach §§ 81 Abs. 1 Satz 2 und 3, 82 wird der gute Glaube in die Verfügungsbefugnis des Schuldners geschützt, wenn ein Dritter in Unkenntnis des angeordneten Zustimmungsvorbehaltes und ohne, dass die Zustimmung erklärt wurde, von ihm erwirbt oder an ihn leistet. Der gute Glaube muss allerdings entweder auf der Registereintragung (Grundbuch, Schiffs- oder Luftfahrzeugregister) beruhen, wenn nämlich dort entgegen Abs. 3 die Verfügungsbeschränkung nicht eingetragen wurde (§ 81), oder auf der Unkenntnis von der Verfügungsbeschränkung (§ 82). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit ist die Vollendung des Rechtserwerbs, oder ein nach § 892 Abs. 2 BGB früherer Zeitpunkt. Gutgläubige Dritte werden nur im engen Rahmen der §§ 81 Abs. 1 Satz 2 und 3, 82 geschützt. Ein darüber hinaus gehender Gutglaubensschutz besteht nicht.