Rn 19
Sowohl in einem außergerichtlichen, als auch in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4) und außerdem in einem Insolvenzplan (§§ 217 ff.) können und sollen Regelungen über den Wegfall möglichst aller Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern getroffen werden.
Rn 19a
Ob Strafgefangene Restschuldbefreiung erlangen können, ist differenzierend zu betrachten. Die Begehung einer Straftat, die zu einer Inhaftierung des Schuldners führt, rechtfertigt nur dann die Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner durch die Inhaftierung eine Arbeit verliert, aus der er pfändbare Einkünfte erzielt hat.
Rn 20
Natürliche Personen, die die Verfahrensfähigkeit des § 304 ("Verbraucher") erfüllen, also keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, können in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Bestimmungen über die Behandlung aller ihrer Verbindlichkeiten und deren Wegfall nach Annahme durch die Gläubiger und Erfüllung durch den Schuldner treffen. In den außergerichtlichen Plan sollte in jedem Fall auch die Behandlung von Verbindlichkeiten aufgenommen werden, die von einer Restschuldbefreiung nach § 302 ausgenommen sind, z. B. aus unerlaubten Handlungen. Wird der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan von allen Gläubigern angenommen und vom Schuldner erfüllt, ist das Ziel der Schuldenfreiheit erreicht, wenn der Plan alle Verbindlichkeiten erfasst hat.
Rn 21
Beim Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans hat der "Verbraucher" die Möglichkeit, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Eröffnungsantrag einzureichen (§ 305) verbunden mit einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Stimmen alle Gläubiger diesem Plan zu oder wird ihre Zustimmung gerichtlich ersetzt, hat der Schuldner den Plan, der die Wirkung eines Vergleichs hat (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), zu erfüllen und erreicht mit der Erfüllung Schuldenfreiheit, wenn der Plan alle Verbindlichkeiten erfasst hat. Eröffnungsantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2).
Rn 22
Nur beim Scheitern auch des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans wird durch das Insolvenzgericht über die Insolvenzeröffnung entschieden. Erst nach Eröffnung, Durchführung und Abschluss des Insolvenzverfahrens wird über den Antrag auf Restschuldbefreiung entschieden (§ 289). Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung ("Wohlverhaltensperiode") mit Erfüllung der Obliegenheiten (§ 295) und positiver Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung erlangt der Schuldner Schuldenfreiheit, allerdings mit Ausnahme der in § 303 genannten Forderungen.
Rn 23
Auch natürliche Personen, die die Verfahrensfähigkeit des § 304 nicht erfüllen, können ohne Stellung eines Eröffnungsantrags und Antrags auf Restschuldbefreiung Schuldenfreiheit erlangen, wenn sie mit allen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich (Schuldenbereinigungsplan) vereinbaren und diesen erfüllen.
Rn 24
Soweit es im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Annahme eines Insolvenzplans kommt, können in dem Plan Regelungen zur Behandlung der Verbindlichkeiten des Schuldners – auch der natürlichen Person – dahin gehend getroffen werden, dass diese mit Erfüllung des Plans erlöschen. Beinhaltet der Insolvenzplan keine ausdrücklichen Regelungen zu der Frage einer Restschuldbefreiung des Schuldners, greift § 227 Abs. 1. Danach wird der Schuldner mit der im "gestaltenden Teil" des Insolvenzplans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit. Erfüllt der Schuldner den Insolvenzplan, findet eine Nachhaftung nicht mehr statt.
Durch die Aufhebung der §§ 312 bis 314 und damit Wegfall des § 312 Abs. 2, wurde die Möglichkeit, ein Insolvenzplanverfahren nach den §§ 217 ff. durchzuführen, auch den "Verbrauchern" eröffnet. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 103h Satz 2 EGInsO gilt dies auch für vor dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren.
Rn 24a
In einem Regelverfahren kann von jedem Schuldner – natürliche Person – auf Grund eigener Entscheidung oder nach Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 und bei einem Fremdantrag mit Stellung eines Eigenantrags (§ 286 Abs. 1) ein Restschuldbefreiungsantrag gestellt werden.
Rn 24b
Jeder Restschuldbefreiung muss ein eröffnetes – im Verbraucherinsolvenzverfahren (Insolvenzordnung a.F.: vereinfachtes) – Insolvenzverfahren vorangegangen sein, das nicht zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger geführt hat. Dies kann bei einem Regelverfahren auch z. B. durch einen nicht erfüllten Insolvenzplans nach §§ 217 ff. oder nach Verteilung der Masse, aber auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung (§§ 289 Abs. 3, 209, 211), Aufhebung (§ 289 Abs. 2) oder Einstell...