Rn 37
Zur Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 1 das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, ausschließlich und sachlich zuständig. Gem. § 2 Abs. 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, zur sachdienlichen und schnelleren Erledigung des Insolvenzverfahrens eine abweichende Festlegung zu treffen. Die bisher eingetretenen Änderungen betreffen im Wesentlichen örtliche Besonderheiten oder die Konzentration der Regelinsolvenzverfahren. Beispiele:
Bayern: |
Das Amtsgericht München ist für den Bezirk des Landgerichtsbezirks München I mit den AG-Bezirken München, Dachau, Ebersberg und Fürstenfeldbruck sachlich als Insolvenzgericht zuständig, während für den Bezirk des Landgerichts München II die Amtsgerichte Wolfratshausen und Weilheim jeweils für den eigenen Bezirk und weitere Amtsgerichtsbezirke zusätzlich als Insolvenzgerichte eingerichtet sind. Im Bezirk des Landgerichts Nürnberg – Fürth sind die Amtsgerichte Nürnberg und Fürth jeweils als Insolvenzgerichte für den eigenen Bezirk und den Bezirk weiterer Amtsgerichte zuständig. |
Berlin: |
Für Regelverfahren ist das AG Berlin-Charlottenburg als Insolvenzgericht zuständig, für die Verbraucherinsolvenzverfahren alle anderen Amtsgerichte in Berlin. |
Bremen: |
Im Landgerichtsbezirk Bremen sind die Amtsgerichte in Bremen und in Bremerhaven als Insolvenzgerichte eingerichtet. |
Sachsen: |
Die sachliche Zuständigkeit wurde auf die Amtsgerichte in Chemnitz, Dresden und Leipzig aufgeteilt, obwohl sechs Landgerichte vorhanden sind. |
Rn 38
Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ist für die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei natürlichen Personen grundsätzlich der Wohnsitz bei Eröffnungsantragstellung und damit auch bei Stellung des Restschuldbefreiungsantrags maßgeblich. Übt die natürliche Person bei Antragstellung eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus, wird die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort dieser Tätigkeit bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Scheinummeldungen begründen keinen Gerichtsstand. Ergeben sich Hinweise hierfür, hat das Insolvenzgericht gem. § 5 Abs. 1 von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind und damit auch die Richtigkeit des Wohnsitzes.
Rn 39
Befindet sich der Schuldner in einem Zeugenschutzprogramm, ist analog § 16 ZPO das Insolvenzgericht am letzten Wohnort des Schuldners örtlich zuständig.
Rn 40
Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Insolvenz-Eigenantrag mit Restschuldbefreiungsantrag, aber auch beim Fremdantrag).
Rn 41
Im Bereich der Europäischen Union gilt, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens örtlich zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über die Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen ("COMI") in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO). Die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Recht des jeweils zuständigen Mitgliedstaats.
Rn 42
Die Vorschriften der §§ 286 ff. verbieten dem Schuldner grundsätzlich nicht, auch nach der Insolvenzeröffnung oder Ankündigung der Restschuldbefreiung seinen Wohnsitz im Ausland zu nehmen. Voraussetzung ist hierzu, dass er im eröffneten Verfahren nicht gegen § 290 Abs. 1 Nr. 1-6 verstößt, nach Ankündigung der Restschuldbefreiung seine Obliegenheiten erfüllt und keine Versagungstatbestände nach §§ 297 ff. erfüllt. Im Wesentlichen muss er seine Auskunfts- und Mitwirkungs-, sowie Meldepflichten erfüllen und einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. In jedem Fall bleibt das deutsche Insolvenzgericht weiterhin zuständig.
Rn 42a
Eine Unterkunft (Wohnraum) im Inland oder Ausland, auch wenn sie noch so klein ist, kann als (Haupt-)Wohnsitz oder als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen angesehen werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dies bestätigen. Namens- oder Klingelschilder an einer ehemaligen Wohnung begründen regelmäßig keine örtliche Zuständigkeit. Wenn sich bei der vom Schuldner angegebenen "neuen" Wohnung vom Gericht nicht feststellen lässt, ob es sich um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt, bleibt die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts am letzten deutschen (inländischen) Wohnsitz über § 4 InsO gemäß § 16 ZPO bestehen. Der Schuldner kann aber einen ausländischen Wohnsitz zur Zeit der Antragstellung nachweisen. Wenn ein Schuldner seinen Wohnsitz von Deutschland nach England verlegt, kann er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht beantragen. Dem soll auch nicht entgegenstehen, dass sein Ehepartner weiter in Deutschland lebt und er diesen regelmäßig besucht, oder, dass die Berufstätigkeit befristeten C...