2.1 Antragserfordernis
Rn 2
Das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung setzt zunächst einen Eigenantrag des Schuldners und zusätzlich einen Antrag auf Restschuldbefreiung voraus. Letzterer soll gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigenantrag verbunden werden. Ohne rechtzeitige und zulässige Antragstellung kann eine Restschuldbefreiung nicht erfolgen. Der Antrag kann sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden. Nur der Schuldner oder ein Vertreter kann den Restschuldbefreiungsantrag stellen, nicht aber ein Gläubiger. Liegt nur ein Fremdantrag vor und fehlt ein Eigenantrag, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig. Der Schuldner wird durch das Erfordernis der Antragstellung im Verbund mit dem eigenen Eröffnungsantrag also nicht gezwungen, sich von seinen Schulden zu befreien. Hat er sich aber dazu entschlossen, muss er den Insolvenzeigenantrag stellen und im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs auch frühzeitig einen Restschuldbefreiungsantrag stellen.
Rn 3
Eine Ausnahme vom Vorliegen eines eigenen Eröffnungsantrags des Schuldners ist nur dann anzunehmen, wenn es nach einem Gläubigerantrag versäumt wurde, dem Schuldner einen entsprechenden Hinweis zu geben, dass neben einem Restschuldbefreiungsantrag auch ein Eigenantrag zu stellen ist (§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1). Dasselbe gilt, wenn der Hinweis fehlerhaft oder unvollständig erfolgte. Wurde in einem solchen Fall aufgrund des Gläubigerantrags das Verfahren eröffnet, scheidet nicht nur die nachträgliche Stellung eines Insolvenzeigenantrags aus, sondern das obligatorische außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren kann im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es reicht dann aber, dass der Schuldner einen isolierten Restschuldbefreiungsantrag stellt, um ihm die mögliche Aussicht zu erhalten.
Rn 4
Nach § 287 Abs. 2 Satz 3 und 4 n. F. muss der Schuldner zum Antrag noch eine Erklärung bezüglich § 287a und eine Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beifügen.
2.2 Antragsrecht (§ 287 Abs. 1 Satz 1)
Rn 5
Der Schuldner als natürliche Person hat ein Antragsrecht (§ 286). Das Antragsrecht ist nicht auf Personen beschränkt, die die Verfahrensfähigkeit des § 304 erfüllen. Jede andere natürliche Person, auch die, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so auch der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, kann einen Restschuldbefreiungsantrag stellen. Auch Strafgefangene haben ein Antragsrecht. Das Recht besteht fort, wenn ein vorhergehender Gläubigerantrag mangels Masse zurückgewiesen wurde. Der Schuldner kann in einem solchen Fall bei neuem Antrag Verfahrenskostenstundung erreichen. Um schließlich auch Restschuldbefreiung zu erlangen, muss der Schuldner die Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 287 ff., der "Verbraucher" auch §§ 305 ff. beachten.
Rn 6
Für Schuldner, die die Verfahrensfähigkeit für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 304 haben, erfolgt bei Fremdantragstellung der gerichtliche Hinweis gemäß § 306 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2.
2.3 Antragspflicht
Rn 7
Der Entschluss Restschuldbefreiung zu beantragen ist freiwillig (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs.). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beantragung.
Rn 8
Eine Verpflichtung besteht dagegen für gesetzliche Vertreter und Unterhaltsverpflichtete. Alle Personen, denen eine Fürsorgepflicht auch im Hinblick auf die Vermögenssorge/Vertretung bei Behörden und Gerichten für eine andere natürliche und verschuldete Person obliegt, sind verpflichtet, sich zunächst einen Überblick über die Aktiva und Passiva der Person zu verschaffen und sich dann intensiv mit der Regulierung der Schulden und mit der Erlangung der Schuldenfreiheit dieser Person zu befassen. Diese Obliegenheit betrifft die gesetzlichen Vertreter Geschäftsunfähiger und Minderjähriger, besonders aber die gerichtlich bestellten Betreuer. Beim Betreuer gilt dies besonders bei der Betreuung Geschäftsunfähiger. Hat ein geschäftsfähiger und damit zunächst prozessfähiger Betreuter einen Insolvenzeigenantrag gestellt oder wird gegen diesen ein Antrag gestellt, muss der Betreuer, dessen Wirkungskreis zumindest die Vermögenssorge umfasst, sofort überprüfen, ob er in das Verfahren eintritt und neben dem Eigenantrag einen u. U. fehlenden Antrag auf Restschuldbefreiung fü...