Rn 2
Im Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt wurde, wurde auch der Treuhänder gerichtlich bestimmt, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe seiner bereits im Restschuldbefreiungsantrag abgegebenen Abtretungserklärung übergehen (§ 289 Abs. 1, § 291 a. F.).
Rn 2a
Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts ist nach wie vor für die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens nach dessen Eröffnung, die Entgegennahme von Vorschlägen, Anhörung und Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und damit auch für die Entscheidung über eingegangene Vorschläge funktionell zuständig (§ 3 Abs. 2 Nr. 2e, § 18 Abs. 1 RPflG). Der Richter kann aber das Verfahren gem. § 18 Abs. 2 RPflG an sich ziehen.
Rn 3
Der Schuldner und die (Insolvenz-)Gläubiger sind berechtigt, dem Insolvenzgericht eine geeignete natürliche Person vorzuschlagen, die das Insolvenzgericht zum Treuhänder bestimmen soll (§ 288).
Rn 4
Der Vorschlag kann formfrei beim Gericht gestellt werden, muss aber rechtzeitig vor der Entscheidung, d. h. spätestens im Schlusstermin oder bis zu dem im schriftlichen Verfahren gesetzten Termin eingereicht werden. Das Insolvenzgericht kann in den Terminsbestimmungen auf ein Vorschlagsrecht hinweisen.
Rn 5
Das Insolvenzgericht ist an den Vorschlag von Schuldner und/oder Gläubigern nicht gebunden, folgt jedoch in der Regel einem solchen Vorschlag, insbesondere wenn er einvernehmlich unterbreitetet wird und keine Zweifel an der fachlichen Eignung der betreffenden Person bestehen, auch wenn es keiner schriftlichen zu begründenden Entscheidung des Gerichts bedarf. Zweck der Einräumung eines ausdrücklichen Vorschlagsrechts sollte nach der damaligen Auffassung des Rechtsausschusses des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit sein, ggf. eine Person zu benennen, die bereit ist, die Tätigkeit als Treuhänder unentgeltlich auszuüben, um so die Verfahrenskosten gering zu halten. Fälle, in denen ein vom Schuldner und den Gläubigern unabhängiger Treuhänder bereit ist, ohne Vergütung tätig zu werden, sind aber nicht bekannt, allenfalls verschwindend gering. Regelmäßig wird die mit der Verfahrenseröffnung zum Insolvenzverwalter ernannte Person bestimmt, zumal diese bereits den Schuldner, seine Vermögensverhältnisse, seine persönlichen Verhältnisse und auch die Gläubiger kennt – und sonstige Personen, die hinreichend neutral und qualifiziert sind, für das Amt nicht ohne Entgelt zur Verfügung stehen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren folgte dies aus dem aufgehobenen § 313 Abs. 1 a. F., denn die gesetzliche Regelung sollte gewährleisten, dass bei Kleininsolvenzen zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wurde. Aus besonderen Gründen ist aber auch die Bestimmung einer anderen Person möglich.
Rn 6
§ 57, wonach die Gläubigerversammlung endgültig über eine Bestellung/Ersetzung eines Insolvenzverwalters/Treuhänders nach der Verfahrenseröffnung entscheiden kann, gilt nicht, da die Vorschriften der § 288, § 289 Abs. 2 vorgehen und Entsprechendes nicht vorsehen.
Rn 7
Für den Treuhänder, der nur innerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens Funktionen übernimmt, bestehen keine gesetzlich geregelten Auswahlkriterien, insb. gelten nicht die Anforderungen des § 56, die an Insolvenzverwalter zu richten sind, da weder § 288 noch § 292 auf diese Vorschrift Bezug nehmen. Die Person muss für den jeweiligen Einzelfall hinreichend neutral, fachlich geeignet und aufgrund ihrer Fähigkeiten in der Lage sein, dem Schuldner einen Weg in die Reintegration und Schuldenfreiheit zu ermöglichen.
Rn 8
Während der Insolvenzverwalter und der im vereinfachten Verfahren bestellte Treuhänder stets eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person sein müssen, bestehen solche strengen Auswahlkriterien für die Person des Treuhänders nicht. Dieser muss nicht generelle Geschäftskundigkeit besitzen und auch keine vollständige Unabhängigkeit von den Verfahrensbeteiligten, sofern er allein im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens tätig wird. Der Treuhänder muss ebenso wenig wie ein Insolvenzverwalter ein Rechtsanwalt sein. Selbst § 56 Abs. 1 Satz 3 lässt seit 01.03.2012 ebenfalls zu, dass der Treuhänder vom Schuldner oder einem Gläubiger vorgeschlagen wird (Abs. 1 Nr. 1) und den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat (Abs. 1 Nr. 2). Der Treuhänder ist in vielfacher Hinsicht der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters angenähert.
Rn 9
Im Gegensatz zu § 56 Abs. 1 wird von § 288 die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Person von Schuldner und Gläubigern nicht gefordert. Der Treuhänder muss aber trotzdem neutral sein, darf also auch den Schuldner oder einen Gläubiger z. B. als Rechtsanwalt im Vorfeld der Insolvenz nicht mehr als nur in all...