3.1 Unterrichtung der Drittschuldner (§ 292 Abs. 1 Satz 1)
Rn 12
Unmittelbar nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Bestimmung zum Treuhänder muss dieser alle Drittschuldner von Bezügen aus einem Dienstverhältnis (oder anderen an deren Stelle tretenden laufenden Bezügen) des Schuldners von der aufgrund dessen Erklärung aus § 287 Abs. 2 nun eingetretenen Abtretung unterrichten. Die Benachrichtigung kann formlos erfolgen; beigefügt wird aber jeweils eine Abschrift der Abtretungserklärung des gerichtlichen Ankündigungsbeschlusses. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus erfolgt die Benachrichtigung der Form halber an den Schuldner selbst.
Rn 12a
Mit der Unterrichtung der Drittschuldner über die Abtretung beginnt der Treuhänder mit der Einziehung der abgetretenen pfändbaren Einkommensbestandteile. Mit der Anzeige der Abtretung wird auch der Drittschuldner aufgefordert unmittelbar an die Masse zu zahlen.
Rn 12b
Unterlässt es der Treuhänder im Einvernehmen mit dem Schuldner gesetzwidrig die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten, um z. B. negative Reaktionen eines Arbeitgebers zu vermeiden, entbindet dies den Schuldner trotzdem nicht davon, monatlich die Beträge an den Treuhänder abzuführen, die normalerweise vom Arbeitgeber abzuführen gewesen wären. Auch trifft den Treuhänder die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge anhand der jeweils zu aktualisierenden Angaben des Schuldners nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO zu ermitteln und vom Schuldner einzufordern. Unregelmäßige Zahlungen dürfen vom Treuhänder dem Schuldner nicht gestattet werden. Er haftet auch, wenn durch diese Vorgehensweise den Gläubigern ein Schaden entsteht.
3.2 Verwaltung und Verteilung (§ 292 Abs. 1 Satz 2)
Rn 13
Vor der Benachrichtigung richtet der Treuhänder zur getrennten Aufbewahrung von seinem Vermögen ein Treuhandkonto für die an ihn abzuführenden, pfändbaren Anteile der Bezüge und ggf. an ihn fließenden sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter ein. Kreditinstitut und Kontonummer teilt er mit der Benachrichtigung mit.
Rn 14
Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zahlungen kontrolliert und sammelt der Treuhänder jeweils für ein Jahr, wobei eine Anlage mit gesetzlicher Verzinsung ausreichend ist. Notfalls ist er auch verpflichtet, nicht einbezahlte Beträge bei den Verpflichteten anzumahnen und im Wege der Drittschuldnerklage einzuklagen.
Rn 15
Einmal jährlich erfolgt auf der Grundlage des im Ergebnis des Insolvenzverfahrens erstellten Schlussverzeichnisses eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger, die entsprechend ihrer Position im Schlussverzeichnis anteilig berücksichtigt werden (§ 292 Abs. 1 Satz 2). Dies gilt vorbehaltlich der zunächst zu begleichenden gestundeten Kosten des Insolvenzverfahrens (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts) und ggf. der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens, die von der Kostenstundung ebenfalls erfasst sind, § 4a Abs. 1 Satz 2. Vor der Verteilung zieht der Treuhänder auch seine Vergütung ab (§ 16 Abs. 2 InsVV). Gehen erhebliche Beträge ein, kann die Verteilung auch unter der Zeit erfolgen.
Rn 16
§ 292 Abs. 1 Satz 3 weist darauf hin, dass über § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 die dort festgehaltenen Vorschriften (§§ 850, 850a, 850c, 850e, § 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i und 851c, 851 d ZPO) über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen zu beachten sind. Durch Verweis auf § 36 Abs. 4 wird auch klargestellt, dass das Insolvenzgericht für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig ist.
Rn 16a
Durch die Abtretung der pfändbaren Bezüge gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 ist der Treuhänder für eine Klage gegen den Arbeitgeber des Schuldners aktivlegitimiert. Er kann auch Prozesskostenhilfe beantragen oder z. B. Rechtsmittel bei der Vollstreckung, einlegen. Wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, verliert der Treuhänder die Aktivlegitimation. Zu Zwangsmaßnahmen ist er nicht berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Bereicherungsansprüchen gegen den Schuldner gehört ebenfalls nicht zu den durch das Gesetz bestimmten Aufgaben des Treuhänders.
3.3 "Motivationsrabatt" und Abführung (§ 292 Abs. 1 Satz 4, 5 a. F.)
Rn 17
Der sogenannte "Motivationsrabatt" ist entfallen. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Sätze 4 und 5 in § 292 Abs. 1 a. F. wurden durch einen neuen Satz 4 ersetzt.
Der "Motivationsrabatt" sollte dem Schuldner ursprünglich einen zusätzlichen Anreiz geben, die Treuhandphase durchzustehen Mit dem "Gesetz zur Änderung der InsO und anderer Gesetze" wurde deshalb der Beginn der nunmehr sechsjährigen Wo...