Rn 10
§ 14 Abs. 1, 2 InsVV bestimmt, dass die Vergütung des Treuhänders für die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zur Erteilung oder zur vorzeitigen Aufhebung auf einen degressiv gestaffelten, prozentualen Anteil an der Summe der Beträge berechnet wird, die bei dem Treuhänder aufgrund der Abtretung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 oder auf andere Weise – z. B. auf Grund einer Erbschaft – eingehen. Der Prozentsatz beträgt von den ersten 25.000 EUR 5 %, von dem Mehrbetrag bis 50.000 EUR 3 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 %.
Rn 11
Der Treuhänder kann nicht dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit unentgeltlich auszuüben. Er hat daher, auch wenn keine Beträge bei ihm eingehen, Anspruch auf eine jährliche Mindestvergütung. Die Mindestvergütung beläuft sich gemäß § 14 Abs. 2 InsVV auf 100 EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Die Mindestvergütung entspricht dem angenommenen Eingang von 2.000 EUR pro Jahr oder 12.000 EUR verteilbarer Beträge in sechs Jahren. Zunächst wurde die Auffassung vertreten, dass der Treuhänder im Extremfall sich mit dem Mindestsatz von 100 EUR pro Jahr (§ 14 Abs. 3 InsVV) und dem Regelstundensatz von 15 EUR für die Überwachung (§ 15 Abs. 1 InsVV) begnügen müsse. Mit der Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders durch die Art. 2 der 1. Änderungsverordnung gilt ab 07.10.2004, dass die Regelvergütung nach § 14 Abs. 1, 2 InsVV mit der Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 u. 2 InsVV, jeweils bezogen auf die gesamte Tätigkeitsdauer zu vergleichen und die höhere Vergütung festzusetzen ist. Ein Zuschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV kann aber nicht zur Regelvergütung verlangt werden. Der Zuschlag von 50 EUR wird für jeweils fünf Gläubiger, auch für die ersten fünf gewährt, wenn an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurde.
Rn 12
Der Treuhänder ist berechtigt, auf den bereits verdienten Teil seiner Vergütung aus den bei ihm eingehenden Beträgen Vorschüsse zu entnehmen (§ 16 Abs. 2 InsVV), vgl. Rn. 7.
Rn 13
Wenn der Schuldner auch die Mindestvergütung trotz Aufforderung mit Hinweis und Fristsetzung, sowie gerichtlicher Anhörung nicht bezahlt, wird die Restschuldbefreiung nach einem Antrag des Treuhänders gemäß § 298 versagt.
Rn 14
Zusätzlich zu dieser Vergütung hat der Treuhänder gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 InsVV einen Anspruch auf eine weitere (Stunden-)Vergütung i. H. v. regelmäßig 35 EUR (§ 15 Abs. 1 Satz 2 InsVV), wenn er von der Gläubigerversammlung beauftragt wurde, die Einhaltung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (vgl. § 292). Die Höhe des Stundensatzes ist dabei nach § 16 Abs. 1 Satz 1 durch das Gericht festzusetzen. Die Zusatzvergütung darf aber nicht höher als die eigentliche Treuhändervergütung sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 InsVV), sofern die Gläubigerversammlung keine abweichende Regelung trifft (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InsVV).
Rn 15
Unterliegt der Treuhänder der Umsatzsteuerpflicht, erhält er zusätzlich zu seiner Vergütung die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer (§§ 7, 16 Abs. 1 Satz 3 InsVV).
Rn 15a
Der Anspruch auf Vergütung kann u. U. nach dem Grundgedanken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn der Treuhänder als Dienstleistender eine besonders schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzung begeht und damit gegen seine Treuepflichten massiv verstößt.