Rn 9

Der Insolvenzgläubiger muss in seinem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung glaubhaft machen, dass der Schuldner objektiv gegen Obliegenheiten verstoßen hat und dass durch den Verstoß die Befriedigung der Insolvenzgläubiger tatsächlich beeinträchtigt worden ist.[20] Zur Glaubhaftmachung stehen dem Gläubiger gemäß § 4 die in § 294 ZPO genannten Mittel zur Verfügung, so dass eine mündliche Beweisaufnahme nicht stattfindet, wenn kein mündlicher Anhörungstermin anberaumt wurde. Aber auch in einem solchen Termin werden nur die präsenten Beweismittel berücksichtigt (§ 294 Abs. 2). Damit kann der antragstellende Gläubiger im Wesentlichen Urkunden, amtliche Auskünfte, auch eidesstattliche Versicherungen vorlegen. Er kann aber auch auf Aktenbestandteile und Berichte des Treuhänders verweisen.[21] Unter Umständen kann auch auf einen Beschluss Bezug genommen werden, in dem die Verfahrenskostenstundung wegen Verstoßes gegen eine Obliegenheit des § 295 aufgehoben wurde.[22] Das Insolvenzgericht soll zwar von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts überzeugt sein, es soll aber bei seiner Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel die für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung berücksichtigen.[23]

 

Rn 10

Der Vortrag eines Insolvenzgläubigers, er vermute aufgrund des sehr niedrigen Anteils an pfändbarem Einkommen des Schuldners, dass dieser sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühe (§ 295 Abs. 1 Nr. 1), ist als solcher unzulässig, sofern nicht bezogen auf die persönlichen Umstände des Schuldners ein substantiierter und glaubhaft gemachter Vortrag erfolgt.[24]

 

Rn 11

Wie bei den im Insolvenzrecht an anderen Stellen verlangten Glaubhaftmachungen auch (vgl. Insolvenzantrag eines Gläubigers gemäß § 14 Abs. 1), hat der Schuldner im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit, durch Gegenglaubhaftmachung die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente zu entkräften. Ein "non liquet" geht zu Lasten des Antragstellers.

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