Rn 3

Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt durch das Insolvenzgericht (§ 303 a Satz 1 n. F.). Die Zivilprozessordnung wurde zu diesem Zweck mit Wirkung zum 01.07.2014 dahingehend geändert, dass das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 ZPO ein Schuldnerverzeichnis derjenigen Personen führt, deren Eintragung das Insolvenzgericht u. a. nicht nur nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 in den Fällen der Abweisung eines Antrags mangels Masse, sondern auch nach § 303 a n. F. ohne Ermessenspielraum von Amts wegen[4] angeordnet hat (§ 882 b Abs. 1 Nr. 3 ZPO).[5]

 

Rn 4

In das Schuldnerverzeichnis werden – neben des Angaben nach § 26 Abs. 2 und § 882 b ZPO – gemäß § 303 a Satz 1 Nr. 1 und 2 die Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nach §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auch auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Abs. 3 n. F. versagt worden ist oder deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist, eingetragen. Nicht eingetragen wird die Erteilung der Restschuldbefreiung.[6] Der Rechtsverkehr ist damit – entgegen des eigentlichen Zwecks der Vorschrift – nach wie vor auf die Angaben von privaten Auskunfteien oder zur Prüfung der Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. auf die Angaben entweder des nicht immer gänzlich zuverlässigen Schuldners selbst angewiesen.[7]

Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine weitere Voraussetzung für die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis wegen ihrer weitreichenden Folgen die Rechtskraft der einzutragenden Entscheidung.[8]

 

Rn 5

Eine Übermittlung der Anordnung in Papierform ist nicht mehr nötig, sondern erfolgt auf elektronischem Wege an das zentrale Vollstreckungsgericht (§ 303 a Satz 2 InsO i. V. m. § 882 h Abs. 1 ZPO, § 2 Abs 1 Satz 2 SchuFV[9]). Entsprechend § 882 c Abs. 2 u. 3 ZPO soll die Eintragungsanordnung kurz begründet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht bereits bekanntgegeben wurde (§ 882 c Abs. 2 ZPO). Gemäß § 882 c Abs. 3 ZPO muss die Eintragungsanordnung die in § 882 b Abs. 2 u. 3 ZPO genannten Daten enthalten, wobei § 882 b Abs. 3 Nr. 4 a. E. ZPO bestimmt, dass bei einer Eintragung gemäß § 303 der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts angegeben sein müssen.[10]

[4] Uhlenbruck-Sternal, § 303 a Rn. 4.
[5] Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[6] Schmerbach, VIA 2013, 41.
[7] Uhlenbruck-Sternal, § 303 a Rn. 3; Frind, ZInsO 2013, 1448; Schmerbach, NZI 2013, 566.
[8] Uhlenbruck-Sternal, § 303 a Rn. 4; HK-Waltenberger, § 303 a Rn. 4; MünchKomm-Stephan, § 303 a Rn. 6; Heyer, ZVI 2014, 244.
[9] Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26.07.2012 (BGBl. I S. 1654).
[10] BGBl. 2013 I S. 2379 ff., Art. 3 Nr. 1 b.

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