3.2.1 Formularpflicht
Rn 77
Der Eröffnungsantrag gemäß § 305 Abs. 1 ist wie der Regeleröffnungsantrag (§ 13 Abs. 1) schriftlich zu stellen. Dabei ordnet § 305 Abs. 5 Satz 2 zusätzlich für den Schuldner die Verwendung der gemäß § 305 Abs. 5 Satz 1 durch eine Verordnung vorgeschriebenen Formulare an.
Rn 78
Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur vollständigen Vorlage trotz einer Aufforderung des Insolvenzgerichts bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Monatsfrist nicht nach, bedarf es im Verbraucherinsolvenzverfahren keiner weiteren Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungsfrist. Der Eröffnungsantrag gilt ohne Gerichtsbeschluss unanfechtbar als zurückgenommen (Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3).
Rn 79
Durch die umfassende Beantwortung der in den Formularen gestellten Fragen und das vollständige Ausfüllen der Verzeichnisse erhalten das Gericht und auch die angegebenen Gläubiger, denen im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren neben dem Schuldenbereinigungsplan auch die Vermögensübersicht zugestellt wird, einen ausreichenden Überblick nicht nur über die Verfahrensfähigkeit, sondern auch über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Bei Scheitern des Plans wird das Insolvenzgericht regelmäßig ohne Beauftragung eines Sachverständigen in die Lage versetzt, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, wenn ausreichend Masse vorhanden ist oder die Verfahrenskosten gestundet werden. Auch dies liegt im Interesse einer einfacheren, kostengünstigeren und schnelleren Abwicklung der Verbraucherinsolvenz. Die bisherige Beschleunigung wird auch nicht grundsätzlich durch die Einführung der Eingangsentscheidung zur Restschuldbefreiung (§ 287 a) in Frage gestellt, weil eine erschöpfende materiell-rechtliche Vorprüfung möglicher Versagungsgründe durch das Gericht nicht erfolgt.
3.2.2 Richtige Verfahrensart
Rn 80
Die Verfahrensarten des Regelinsolvenzverfahrens und des Verbraucherinsolvenzverfahrens schließen sich wegen ihrer unterschiedlichen Struktur gegenseitig aus. Es besteht mithin kein Wahlrecht des Antragstellers in Bezug auf die Verfahrensart. Wird durch den Gläubiger oder den Schuldner der Antrag ausdrücklich auf eine der beiden Verfahrensarten konkretisiert, ist das Gericht daran gebunden und kann nicht die von ihm für zulässig erachtete Verfahrensart dem weiteren Verfahren zugrunde legen. Stellt ein Gläubiger gegen eine natürliche Person einen Eröffnungsantrag, ohne Festlegung auf eine bestimmte Verfahrensart und ohne Angabe näherer Hinweise auf eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit des Antragsgegners, wird der Antrag als Antrag im Regelverfahren eingetragen (Registerzeichen: "IN"). Dadurch erfolgt lediglich eine organisatorische, aber noch nicht endgültig bindende Entscheidung, die regelmäßig nicht der Richter, sondern ein Beamter der Geschäftsstelle vornimmt, der für das Anlegen der Akten und die Registratur verwaltungsmäßig zuständig ist. Wird das Verfahren bei einem Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet, steht dem Gläubiger keine sofortige Beschwerde mit dem Ziel zu, das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten. Umgekehrt kann ein Schuldner sofortige Beschwerde einlegen, wenn das von ihm beantragte und eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.
Rn 81
Hat das Insolvenzgericht den gem. § 305 gestellten Antrag zunächst zugelassen, umfasst die Verpflichtung zur Amtsermittlung auch die Zulässigkeit des Antrags und damit auch die richtige Wahl der Verfahrensart. Im Hinblick auf die Regelungen der §§ 305 Abs. 1 Nr. 1, 306 Abs. 3 Satz 2 muss möglichst kurzfristig nach Eröffnungsantragstellung eine Zuordnung des Schuldners zum Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren vorgenommen werden.
Rn 82
Anhaltspunkte für eine unzutreffende Verfahrensart können sich dabei zunächst nur aus den vom Antragsteller vorgelegten und ausgefüllten amtlichen Antragsformularen (s. o. Rdn. 77) ergeben. Zu beachten sind dabei insbesondere die Eintragungen auf dem Personalbogen (Anlage 1, Rn. 12) und die Angaben im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis zur Anzahl der Forderungen und den Forderungsgründen (Anlage 6, Rn. 65). Ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die richtige Verfahrensart, ist der Schuldner sofort aufzufordern, die zur Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs notwendigen Angaben kurzfristig zu erteilen.
Rn 83
§ 13 verpflichtet weder den antragstellenden Gläubiger noch den Schuldner zur Angabe, ob die Eröffnung eines Regel- oder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens begehrt wird. Das Gericht hat von Amts wegen die einschlägige Verfahrensart zu prüfen. Der nicht näher spezifizierte Eröffnungsantrag bedarf insoweit der Auslegung, wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich klarstellt, welches Begehren er verfolgt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Schuldner die Zuordnung zum zutreffenden Verfahren wünscht. So kommt es ...