Rn 17

Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans führt nicht zur Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ff. ZPO). Grundsätzlich erfolgt eine Löschung erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e Abs. 1 ZPO). Eine vorzeitige Löschung kommt nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur im Falle einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers in Betracht. Es genügt nicht, dass im Schuldenbereinigungsplan ein größerer Teil der Schuld beglichen wird. Der Schuldner hat sich bereits mit der Weigerung, die Vermögensauskunft abzugeben, als unzuverlässig erwiesen. Das rechtfertigt es, den Rechtsverkehr im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit zu warnen.[39] Weiterhin ist unerheblich, ob der Gläubiger, der die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis betrieben hat, noch ein eigenes Interesse daran hat, diese aufrechtzuerhalten.[40] Mit der Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses hat der Gesetzgeber bezweckt, die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern zu stärken.[41] Daher kann auch ein Erlass oder Verzicht im Schuldenbereinigungsplan nicht mit der vollständigen Befriedigung gleichgestellt werden und führt nicht zu einer Löschung der Eintragung.[42]

[41] Entwurf des Bundesrats zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drs. 16/10069, S. 1.
[42] A.A. Uhlenbruck-Sternal, § 308 Rn. 24.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge