Rn 22
Die Gründe, die eine Zustimmungsersetzung ausschließen, sind in § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2, Abs. 3 abschließend geregelt. Da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, ist eine enge Auslegung geboten. Die Zustimmungsersetzung darf nicht vom Vorliegen anderer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. § 309 Abs. 1 Satz 2 schützt die Gläubiger, die ihre Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan aus berechtigten Gründen verweigert haben. Sie sollen gegen ihren Willen nicht weniger erhalten als die anderen Gläubiger, die über gleiche Rechte verfügen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Ebenso dürfen diese Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als im normalen Verfahrensablauf, wenn also das Verfahren eröffnet und durchgeführt worden wäre. Dabei ist für die grundsätzlich 3 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauernde Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 Satz 1) von gleichbleibenden Vermögens- und Familienverhältnissen des Schuldners auszugehen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Eine Zustimmungsersetzung ist ausgeschlossen, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel an Bestand und Höhe der Forderungen anderer Gläubiger ergeben, soweit der Streit für die Bewertung der Ersetzungshindernisse des Abs. 1 Satz 2 erheblich ist (Abs. 3, s.u. Rdn. 64 ff.).
Rn 23
In die Rechtsstellung gesicherter Gläubiger (z.B. Absonderungsrechte; Lohnabtretungen) wird dadurch nicht eingegriffen, auch nicht in Rechte gegen Bürgen und Mitschuldner des Schuldners (vgl. § 301 Abs. 2). Besteht Streit über die Wirksamkeit einer Sicherheit, kommt eine Zustimmungsersetzung nicht in Betracht. Abs. 3 schützt Gläubiger vor allem gegen Manipulationen des Schuldners bei der Feststellung der Mehrheiten. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Schlechterstellung ist auch § 302 zu beachten, wenn sich der Gläubiger mit schlüssigem Vortrag darauf beruft und eine entsprechende Glaubhaftmachung antritt. Zum Umfang der gerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen der Ersetzungshindernisse s.u. Rdn. 44 ff.
Rn 24
§ 309 erfasst alle Gläubiger und differenziert nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Forderungen, zumal die Konkursvorrechte des § 61 Abs. 1 KO abgeschafft wurden, um mehr Verteilungsgerechtigkeit zu erzielen. Voraussetzung einer Ablehnung der Zustimmungsersetzung sind nur die in § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2 genannten Gründe, die aber glaubhaft gemacht werden müssen. Auch Finanz- und Steuerbehörden sind der Zustimmungsersetzung unterworfen. Sie genießen keine Sonderstellung. Auf eine nach dem Ermessen der Finanzbehörden festzustellende Erlassbedürftigkeit oder Erlasswürdigkeit (§ 227 AO) oder eine mögliche Stundung (§ 222 AO) kommt es nicht an. Bei der Zustimmung des Finanzamts handelt es sich um keinen Verwaltungsakt, da sie keine unmittelbar steuergestaltenden Wirkungen entfaltet. Das gilt auch, wenn nach Auffassung der Behörden eine Nichtbezahlung "sozialschädlich" oder "strafwürdig" sein könnte.
4.1 Unangemessene Beteiligung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Rn 25
Der Ausschluss der Zustimmungsersetzung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll die in der Insolvenzordnung geltende Gleichbehandlung aller Gläubiger und Verteilungsgerechtigkeit sichern und ähnelt der Regelung zum Insolvenzplan in § 245 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2. Maßstab zur Bestimmung einer angemessenen Beteiligung ist die Beteiligung rechtlich und tatsächlich gleichgestellter Gläubiger. Dabei beschränkt sich der Vergleich auf die anderen im Schuldenbereinigungsplan benannten Gläubiger, dort nicht aufgeführte Gläubiger bleiben außer Betracht. Das Erfordernis der "angemessenen Beteiligung aller Gläubiger" verlangt aber keine absolute Gleichbehandlung der Gläubiger, sondern lässt dem Schuldner einen gewissen Spielraum für Gerechtigkeitsüberlegungen außerhalb mathematisch genauer Anteilsberechnung. Eine Differenzierung kann im Einzelfall dann in Betracht kommen, soweit sie auf sachgerechten Kriterien beruht. Der Schuldner muss nur dafür sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger im wirtschaftlichen Verhältnis nicht derart stark voneinander abweicht, dass die Einschränkungen, die einzelne Gläubiger dabei hinzunehmen haben, als unbillig anzusehen wären. In der Folge hat auch das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Angemessenheit der Beteiligung. Dieser ist aber kein Einfallstor für insolvenzfremde Ziele. Richtschnur ist der Grundsatz der Gleichbeha...