Rn 48
Jedem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, steht es offen, Einwendungen gegen eine Ersetzung ihrer Zustimmung vorzubringen. Hierzu hat das Gericht vor einer Entscheidung rechtliches Gehör auf den Ersetzungsantrag zu gewähren (s.o. Rdn. 42). Es obliegt dem Gläubiger, seine Zustimmungsverweigerung zu begründen und die Gründe glaubhaft zu machen. Im Anschluss muss das Gericht auch den Ersetzungsantragsteller hören. Erst danach tritt das Gericht in eine Prüfung von Amts wegen ein und muss vollumfänglich ermitteln, ob die glaubhaft gemachten Einwendungen tatsächlich vorliegen.
Rn 49
Die Darlegung und Glaubhaftmachung sind eine Zulässigkeitsvoraussetzung dafür, dass das Insolvenzgericht überhaupt in eine Prüfung darüber eintritt, ob die beantragte Ersetzung der Zustimmung zu versagen ist. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag des von der Ersetzung betroffenen Gläubigers unzulässig. Eine Untersuchung von Amts wegen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, ist dem Gericht nicht gestattet. Daher ist es nicht erforderlich, dass das Insolvenzgericht die u.U. notwendigen Berechnungen und Kalkulationen erstellt. Dies ist im Rahmen der Glaubhaftmachung Sache des widersprechenden Gläubigers. Ebenso kann der Schuldner Gegenberechnungen vorlegen. Das Gericht prüft lediglich die vorgelegten Berechnungen u.U. durch Beauftragung eines Gutachters.
Rn 50
Behauptet ein Gläubiger, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, so wird es für die Glaubhaftmachung ausreichen, wenn der Gläubiger die erforderliche Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Informationen aufstellt, die in den vom Schuldner eingereichten Unterlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO) enthalten sind. Hieraus folgt, dass er für zusätzliche Vermögenswerte, die sich nicht aus den angeführten Unterlagen ergeben, zunächst die Glaubhaftmachungslast trägt.
Rn 51
Die Glaubhaftmachung der Einwendungen muss die Voraussetzungen der § 4 InsO, § 294 ZPO erfüllen. Zugelassen sind alle präsenten Beweismittel, wie Urkunden, eidesstattliche Versicherungen und sogar mitgebrachte Zeugen. Ist der vorgetragene Sachverhalt offensichtlich, ergibt er sich aus dem Vortrag bzw. einem "Geständnis" (§ 4 InsO, § 288 ZPO) des Schuldners selbst oder wird er nicht bestritten, ist die Glaubhaftmachung nicht erforderlich. Ist der Sachverhalt gerichtsbekannt, muss das Gericht darauf hinweisen.
Rn 52
Trägt ein Gläubiger als Einwendung gegen den Antrag nur allgemein seine Unzufriedenheit oder abstrakte Straftatbestände vor, muss sich das Gericht mit diesem Vorbringen nicht befassen. Benennt ein Gläubiger dagegen Gründe und Tatsachen, die einer Ersetzung entgegenstehen und macht diese entsprechend glaubhaft, hat sich das Gericht von Amts wegen hiermit zu befassen, zu ermitteln und die Regelungen des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans im Rahmen der erhobenen Einwendungen zu prüfen.
Rn 53
Im Rahmen des dem Schuldner zu gewährenden rechtlichen Gehörs hat dieser die Möglichkeit, eine Gegenglaubhaftmachung anzutreten. Ergibt sich ein "non liquet" bleibt die Einwendung des Gläubigers unberücksichtigt. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt (§ 4 InsO, § 294 Abs. 2 ZPO), denn das Gericht tritt erst nach einer geglückten Glaubhaftmachung in die Amtsermittlung ein (s.o. Rdn. 48).
Rn 54
Der Antrag auf Zustimmungsersetzung kann bis zur Rechtskraft einer Entscheidung zurückgenommen werden. Haben der Schuldner und Gläubiger gemeinsam Anträge gestellt und werden teilweise Anträge zurückgenommen, wird über die verbliebenen Anträge entschieden.