Rn 25
Der Ausschluss der Zustimmungsersetzung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll die in der Insolvenzordnung geltende Gleichbehandlung aller Gläubiger und Verteilungsgerechtigkeit sichern und ähnelt der Regelung zum Insolvenzplan in § 245 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2. Maßstab zur Bestimmung einer angemessenen Beteiligung ist die Beteiligung rechtlich und tatsächlich gleichgestellter Gläubiger. Dabei beschränkt sich der Vergleich auf die anderen im Schuldenbereinigungsplan benannten Gläubiger, dort nicht aufgeführte Gläubiger bleiben außer Betracht. Das Erfordernis der "angemessenen Beteiligung aller Gläubiger" verlangt aber keine absolute Gleichbehandlung der Gläubiger, sondern lässt dem Schuldner einen gewissen Spielraum für Gerechtigkeitsüberlegungen außerhalb mathematisch genauer Anteilsberechnung. Eine Differenzierung kann im Einzelfall dann in Betracht kommen, soweit sie auf sachgerechten Kriterien beruht. Der Schuldner muss nur dafür sorgen, dass die Befriedigung der Gläubiger im wirtschaftlichen Verhältnis nicht derart stark voneinander abweicht, dass die Einschränkungen, die einzelne Gläubiger dabei hinzunehmen haben, als unbillig anzusehen wären. In der Folge hat auch das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Angemessenheit der Beteiligung. Dieser ist aber kein Einfallstor für insolvenzfremde Ziele. Richtschnur ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger, nicht hingegen soziale Erwägungen. Zur Auslegung des Begriffs "angemessene Beteiligung" können ergänzend die § 245 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 zu Grunde liegenden Rechtsgedanken herangezogen werden. Gleichwohl ist eine Aufteilung in Gruppen nach den Kriterien des § 222 nicht zwingend. Der Gesetzgeber hat für das Schuldenbereinigungsplanverfahren bewusst nicht die komplexen Regelungen des Insolvenzplanverfahrens übernommen.
Rn 26
Es ist möglich, gesicherte Gläubiger (z.B. einen Sicherungseigentümer an einem für die Fahrten des Schuldners zum Arbeitsplatz notwendigen Pkw) mit einem höheren oder gar die aktuelle Forderung vollständig deckenden Betrag im Plan zu berücksichtigen, wenn dieser Gläubiger die Möglichkeit der Vertragskündigung und Rücknahme des Fahrzeugs hat und dadurch der Verlust des Arbeitsplatzes des Schuldners droht. Ähnliches gilt auch, wenn dem Schuldner durch die Nichtzahlung von Rückständen beim Energieversorger oder Vermieter die Absperrung der Energiezufuhr bzw. Wohnraumkündigung droht, wenn in der Folge wirtschaftliche Nachteile zu erwarten sind.
Rn 27
Deshalb ist es auch möglich, Gläubiger verschiedenen Gruppen z.B. mit oder ohne Sicherung zuzuordnen und selbst innerhalb einer Gruppe zu differenzieren, wenn z.B. auf Grund der Höhe der verschiedenen Forderungen Einmalzahlungen und unterschiedlich hohe Ratenzahlungen angeboten werden und wenn dafür eine nachvollziehbare Begründung vorgetragen werden kann. Große prozentuale Unterschiede bei der verschiedenen Quote für Groß- und Kleingläubiger können allerdings eine Zustimmungsersetzung verbieten. Auch die vorrangige Befriedigung von Kleingläubigern mit höherer Quote gegenüber Großgläubigern mit geringerer Quote wird nicht als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angesehen. Durch Bürgschaften Dritter gesicherte Gläubiger können anders berücksichtigt werden, als Gläubiger, die über keine derartige Rücksicherung verfügen. Im Plan kann unberücksichtigt bleiben, dass der Schuldner vor der Eröffnungsantragstellung einem Gläubiger schon mehr, bei einem anderen erst weniger und bei wieder einem anderen überhaupt keine Tilgungsleistungen auf deren Forderungen geleistet hat, da die vorangegangenen Zahlungen sich nur auf die Höhe der Restforderung des im Plan begünstigten Gläubigers auswirken.
Rn 28
Nebenforderungen sind für die Prüfung der angemessenen Beteiligung mit Hauptforderungen gleichrangig. Haben sich Forderungen einzelner Gläubiger infolge zwischenzeitlich entstandener Zinsansprüche nicht unerheblich erhöht, ist eine Ablehnung nicht ersetzungsfähig, weil andernfalls die neue Teilforderung gegen den Willen der Gläubiger kompensationslos entfallen würde.
Rn 29
Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel an Bestand und Höhe von Forderungen ergeben, die der Schuldner angegeben hat, führt dies nach Abs. 3 zum Ausschluss der Zustimmungsersetzung, wenn von dem Ausgang des Streits abhängt, ob der Gläubiger in dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (s.u. Rdn. 64 ff.). Darüber hinaus kann in einem solchen Fall bereits vorgelagert die Frage zu beantworten sein, ob ohne die bestrittenen Forderungen überhaupt die Kopf- und Summenquote des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erreicht wird.