Gesetzestext

 

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:

1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses,
2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Im Sinne der Gewährleistung einer größtmöglichen Publizität des Eröffnungsbeschlusses schreibt § 31 die Übermittlung einer Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die für die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters zuständigen Registergerichte vor, sofern der Schuldner in einem der genannten Register eingetragen ist. § 31 regelt nur Mitteilungen an inländische Register.[1] Ist in Deutschland etwa eine Zweigniederlassung existent, ergeht die Mitteilung gem. § 13 HGB nur, wenn der Schuldner nicht mit der Hauptniederlassung oder dem Sitz im Inland eingetragen ist.

Die Norm wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Bezug auf die Konsolidierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie der Schaffung des Gesellschaftsregisters für die rechtsfähige Gesellschaft, angepasst.

Es handelt es sich jeweils um eine Folgeänderung und redaktionelle Anpassung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Einführung des Gesellschaftsregisters einhergeht. Unter dem in der Insolvenzordnung bisher wiederkehrenden Begriff der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit versteht § 11 Abs. 2 Nr. 1 die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. All diese Gesellschaftsrechtsformen sind zukünftig unter dem besser verständlichen Oberbegriff der rechtsfähigen Personengesellschaft zusammenzufassen. Dazu zählt insbesondere auch die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die ausweislich § 1 EWIVAG aufgrund ihrer strukturellen Nähe zu den Personengesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland als Sonderform der offenen Handelsgesellschaft zählt. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser terminologischen Klarstellung nicht verbunden.[2] Weiterhin nicht zu den rechtsfähigen Personengesellschaften zählen demgegenüber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Gestalt der nicht rechtsfähigen Gesellschaft und die stille Gesellschaft.

 

Rn 2

Die Norm soll sicherstellen, dass die öffentlichen Register richtig und vollständig geführt werden. Die Öffentlichkeit soll, über das Institut der Bekanntmachung von § 9, informiert und damit zugleich vor den Wirkungen der Insolvenz gewarnt werden.[3] Zudem soll damit der gutgläubige Erwerb verhindert werden.[4] Der öffentliche Glaube des Registers soll "zerstört"[5] werden.

Zwar spricht der Wortlaut der Norm von "Ausfertigung", doch hat der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung ausdrücklich auf § 112 KO Bezug genommen, wonach eine "beglaubigte Abschrift" ausreichend war. Beide Formen der Beschlussübermittlung genügen indes dem Normzweck, sodass auch beglaubigte Abschriften ausreichend sind.[6]

 

Rn 3

Um eine zügige Eintragung in die genannten Register zu besorgen, hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts die grundlegenden Entscheidungen ohne Anordnung des Richters oder des Rechtspflegers zu übermitteln. Dabei sollte die Übersendung erst nach Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses erfolgen.[7]

 

Rn 4

Die Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses oder, soweit gem. Nr. 2 geboten, des Beschlusses über die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse sind dem Registergericht auch dann zu übermitteln, wenn das Registergericht und das Insolvenzgericht identisch sind.[8] Die Übermittlung versetzt das jeweils zuständige Registergericht in den Stand, die von Amts wegen vorgesehenen Eintragungen in das Register vorzunehmen. Diese Eintragungen wiederum sind unverzüglich vorzunehmen.

§ 31 gilt entsprechend nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 2 Satz 3) oder eines Eröffnungsbeschlusses (§ 34 Abs. 3 Satz 2). Hat das schuldnerische Unternehmen selbstständige Zweigniederlassungen an anderen Orten, so sind auch die dortigen Registergerichte zu informieren.[9]

Zur Unterrichtungspflicht des Insolvenzgerichts kommt es auch dann, wenn der Schuldner zu Unrecht im jeweiligen Register eingetragen ist.[10] Abzustellen ist auf die tatsächliche Eintragung.[11] Sofern das Insolvenzgericht Kenntnis davon hat, dass der Schuldner noch nicht in das relevante Register eingetragen wurde, die notwendige Anmeldung aber bereits vorliegt, dann ist gleichwohl die insolvenzrechtliche Entscheidung dem jeweiligen Registergericht mitzuteilen. ...

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