Rn 20
Eine weitere Vereinfachung des Verfahrens bestimmt § 312 Abs. 1 Satz 2. Anders als im regulären Insolvenzverfahren findet kein Berichtstermin statt, sondern nur noch ein Prüfungstermin.
Rn 21
Für den Fall, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren auf Eigenantrag des Schuldners in Gang gesetzt worden ist, sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners bereits durch die Dokumentation des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans und den ggf. erfolgten Versuch des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans offen gelegt, so dass insgesamt die Anberaumung eines Berichtstermins nicht erforderlich ist.
Rn 22
Eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters (bzw. für das vereinfachte Insolvenzverfahren des Treuhänders) über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 1), ist für das Verbraucherinsolvenzverfahren unnötig. Angesichts der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens (keine Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit) stellt sich im vereinfachten Insolvenzverfahren nicht die Frage nach einer Einstellung oder (befristeten) Fortführung und Reorganisation eines Unternehmens oder seiner übertragenden Veräußerung. Auch würde die Berichtspflicht hinsichtlich der Möglichkeiten für einen Insolvenzplan und dessen Auswirkungen auf die Befriedigung der Gläubiger (§ 156 Ab.1 Satz 2) durch § 313 Abs. 2 entfallen. Der Treuhänder muss zu der Gläubigerversammlung persönlich erscheinen und hat dort ein Recht auf Gehör.
Rn 23
Da die Durchführung von Anfechtungen durch jeden Insolvenzgläubiger erfolgen kann und der Treuhänder grundsätzlich zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach den §§ 129 bis 147 gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 nicht berechtigt ist, benötigt er hierzu ggf. eines besonderen Auftrags der Gläubigerversammlung.
Rn 24
Die Bestellung eines Gläubigerausschusses ist ebenfalls im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens nicht geboten, da die Gläubigerautonomie bereits dadurch gewährleistet ist, dass den Gläubigern wesentliche Befugnisse übertragen sind, die im Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter zustehen (vgl. § 313 Abs. 2, 3). Ein Gläubigerausschuss kann aber bestellt werden.
Rn 25
Für die Gläubigerversammlung im vereinfachten Verfahren im Rahmen des Prüfungstermins (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 176) verbleiben aber weitere Entscheidungen, so dass neben der Prüfung der angemeldeten Forderungen auch Entscheidungen über andere Beschlusspunkte getroffen werden können und müssen, etwa der Wahl eines anderen Treuhänders (§§ 313 Abs. 1 Satz 3, 57) und der Anhörung der Gläubiger zu einer vereinfachten Verteilung gemäß § 314.
Rn 26
Der Schlusstermin (§ 197) bleibt im vereinfachten Verfahren bestehen. Dieser Termin ist im Verbraucherinsolvenzverfahren, wie auch im Verfahren über das Vermögen jeder natürlichen Person, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, von besonderer Bedeutung, denn in diesem Termin werden die Insolvenzgläubiger zum Schuldnerantrag auf Restschuldbefreiung gehört (§ 289 Abs. 1 Satz 1) und im Anschluss wird durch das Insolvenzgericht über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung entschieden (§ 289 Abs. 1 Satz 2).
Rn 27
Der Schlusstermin wird von dem funktionell zuständigen Rechtspfleger (§ 18 Abs. 1 Ziff. 2 RPflG) anberaumt, wenn nach erfolgter Verteilung (§ 187) bzw. vereinfachter Verteilung (§ 314), Vorlage eines Verteilungsverzeichnisses (§ 188) und Zustimmung zu einer Schlussverteilung, Schlussverteilung (§ 196), sowie nach Prüfung der Schlussrechnung (§ 66) das eröffnete Verfahren beendet werden kann. Im Schlusstermin werden in erster Linie die Schlussrechnung erörtert, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis festgestellt. Über nicht verwertbare Gegenstände wird entschieden (§ 197).