Rn 3
Der Treuhänder hatte im vereinfachten Verfahren – wie der Insolvenzverwalter im Regelverfahren – nach der Eröffnung die Aufgabe und Verpflichtung der unverzüglichen Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens.
Rn 4
Besonders in Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt es oft nach der Eröffnung des vereinfachten Verfahrens an einer verwertbaren Masse, weil bereits die Eröffnung nur durch Aufzehrung vorhandener Mittel des Schuldners, Zuwendungen Dritter oder durch Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a) möglich war. Unpfändbare Gegenstände nebst Gegenständen, an denen Gläubiger ein Absonderungsrecht haben, also nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst werden, fielen nicht unter § 314 Abs. 1 a. F.. Absonderungsberechtigte Gläubiger konnten ohne Einschaltung des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts eine Vereinbarung über die Ablösung solcher Gegenstände aus dem pfandfreien Vermögen des Schuldners oder durch Zuwendung Dritter treffen. Verblieben trotzdem noch verwertbare Gegenstände von entweder geringem Wert und Anzahl, aber auch großer Anzahl, war oft absehbar, dass die Kosten der freien Verwertung deren eigentlichen Wert ganz oder teilweise erreicht. Die Verwertung kann auch, besonders bei Vermögen des Schuldners im Ausland, so schwierig und aufwendig sein ("Wiesengrundstück in Anatolien im Miteigentum/Erbengemeinschaft mehrerer Personen"), dass sich das Verfahren auf unbestimmte Zeit verlängern könnte. Manchmal ist auch der ideelle oder praktische Wert solcher Gegenstände für den Schuldner so hoch, dass er nicht mit einem reinen Zerschlagungswert vergleichbar ist. Der Schuldner ist dann besonders motiviert, auch mit Hilfe Dritter oder durch Einsatz seiner pfandfreien Einkünfte, eine Ablösung durch Zahlung einer bestimmten Summe zu erreichen. Sowohl im Interesse der Gläubiger, als auch des Schuldners durfte der Treuhänder auch nicht Masse verschleudern.
Rn 5
Dies konnte zu der pragmatischen und das Verfahren vereinfachenden und beschleunigenden Überlegung führen, dass es günstiger ist, von einer Verwertung ganz oder teilweise abzusehen und dem Schuldner aufzugeben, statt einer Verwertung eine Ablösung in Geld zu bezahlen. Auch wenn dies im Gegensatz zu Abs. 2 a. F. nicht besonders vorgeschrieben war, sollte eine eingehende Besprechung des Treuhänders mit dem Schuldner, besonders über dessen Interesse am persönlichen Erhalt der Gegenstände und dessen finanziellen Möglichkeiten vorausgehen. Zuvor musste der Treuhänder sich erst einen Überblick über evtl. vorhandenes Vermögen und verwertbare Gegenstände des Schuldners machen und ob diese tatsächlich zum Schuldnervermögen gehören.
Rn 6
Bei der Ablösung durch den Schuldner handelte es sich um einen Kaufvertrag. Die Höhe der Ablösungszahlung sollte dem Wert der verwertbaren Gegenstände entsprechen, orientierte sich aber nicht an dem praktischen oder ideellen Wert für den Schuldner, sondern an dem Wert, der am Markt erzielbar ist (Verkehrswert) und, wenn kein Markt vorhanden war, an einem Zerschlagungswert.
Rn 7
Als praxisrelevante Beispiele für eine Ablösungsregelung wurden mehrfach der Herauskauf seines Pkws aus der Masse durch den Schuldner und die Bezahlung des Rückkaufswerts einer vorhandenen Kapitallebensversicherung genannt. Zu beachten war aber in jedem Fall, ob das für eine Ablösung vorgesehene Vermögen überhaupt verwertbar war und nicht einem Pfändungsschutz unterlag. Dies konnte bei einem Pkw der Fall sein, wenn er vom Schuldner für Fahrten zur und von der Arbeitsstelle oder zur Berufsausübung überhaupt benötigt wurde (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder z. B. bei ehemals selbstständigen Schuldnern Pfändungsschutz gemäß § 851c Abs. 2 ZPO für Altersvorsorgevermögen bestand. Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind dagegen wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 851d ZPO).
Rn 8
Ob der Schuldner dem Treuhänder und den Gläubigern ein Angebot zur Ablösung machte oder der Treuhänder dem Schuldner, war ohne Bedeutung. Antragsberechtigt war aber weder die Gläubigerversammlung, ein Gläubiger noch der Schuldner, sondern nur der Treuhänder (§ 314 Abs. 1 Satz 1). Gläubigerversammlung, Gläubiger und Schuldner konnten aber die vereinfachte Verteilung anregen. Zu einer Entscheidung von Amts wegen ohne Antrag war das Insolvenzgericht nicht berechtigt. Der Antrag konnte schriftlich (Schriftliches Verfahren: § 5 Abs. 2) oder auch mündlich in der vom Insolvenzgericht anberaumten Gläubigerversammlung erfolgen. Im Antrag teilte der Treuhänder, vor allem wenn es um einzelne Gegenstände ging, diese dem Gericht genau mit.
Rn 9
Über den Antrag entschied das Insolvenzgericht durch den im eröffneten Verfahren gemäß § 3 Nr. 2e RPflG funktionell zuständigen Rechtspfleger. Aus § 18 Abs. 1 RPflG ergibt sich kein Richtervorbehalt. Der Richter kann sich aber gemäß § 18 Abs. 2 die Entscheidung vorbehalten oder das Verfahren wieder an sich ziehen. Für das Insolvenzgericht besteht bei der Entscheidung ein Ermessen. Entscheidung und Anh...