Rn 68
Der Treuhänder ist nicht berechtigt, Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungsrechten belastet sind (§ 313 Abs. 3 Satz 1), zu verwerten. Im Übrigen wird die Verfügungsbefugnis des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung einer Immobilie des Insolvenzschuldners wird durch § 313 Abs. 3 Satz 1 nicht beschränkt.
Rn 69
Insolvenzgläubiger dürfen während des laufenden Insolvenzverfahrens – auch dem Verbraucherinsolvenzverfahren – keinen Zugriff auf die Masse oder sonstiges Vermögen des Schuldners nehmen, denn gemäß § 89 Abs. 1 besteht ein Vollstreckungsverbot, das sich während einer sich anschließenden Wohlverhaltensperiode gemäß § 294 Abs. 1 fortsetzt.
Rn 70
Anderes gilt für Gläubiger, denen Pfandrechte oder Absonderungsrechte an Vermögensgegenständen des Schuldners zustehen. Sie sind grundsätzlich selbst zur Verwertung dieser Gegenstände berechtigt. Die §§ 166 bis 169 und in Folge §§ 170 f. gelten deshalb nicht. Der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren erhält deshalb auch keine Feststellungs- und Verwertungspauschale bei Einzug der pfändbaren Einkommensbestandteile des Schuldners, die an ein Kreditinstitut abgetreten worden sind. Lediglich zur Vermeidung einer verzögerten oder unterbleibenden Verwertung im Eigeninteresse des verwertungsberechtigten Gläubigers sieht das Gesetz hier eine Fristsetzung durch das Gericht vor, innerhalb der der gesicherte Gläubiger die Verwertung des mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstandes vorzunehmen hat.
Rn 71
Verwertet der Gläubiger den Gegenstand innerhalb der gesetzten Frist nach Anhörung nicht, fällt dem Treuhänder das Recht zur Verwertung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 entsprechend § 173 Abs. 2 Satz 2 zu. Obwohl die Regelung des § 173 Abs. 2, aufbauend auf § 173 Abs. 1, nur auf Forderungen und bewegliche Sachen Anwendung findet, soll die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 173 Abs. 2 in Abs. 3 Satz 3 nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für Immobilien des Schuldners gelten bei denen zwar ein Erlös-Überschuss erwartet werden kann, der gesicherte Gläubiger aber kein Interesse an der Verwertung hat, weil der Übererlös allen Gläubigern zu Gute käme. Grundpfandgläubiger sind allerdings nicht zur freihändigen Verwertung des Grundstücks berechtigt, sondern müssen die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen.