§ 34 Rechtsmittel
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluss aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. 2§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift regelt das Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung. Darüber hinaus wird normiert, dass für den Fall, dass das Beschwerdegericht den Eröffnungsbeschluss aufhebt, mit Rechtskraft dieser Entscheidung die Aufhebung des betreffenden Verfahrens öffentlich bekannt zu machen ist. Damit wird dem Schutz des Rechtsverkehrs und dem Vertrauen des Rechts- und Geschäftsverkehrs auf die Wirksamkeit vorheriger Handlungen Genüge getan, was ebenfalls Ausdruck des Abs. 3 Satz 3 ist, nach dem bereits vorgenommene Handlungen des Insolvenzverwalters von einer späteren Aufhebung nicht tangiert werden.
Rn 2
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, steht allein dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Rn 3
Wird der Antrag auf Verfahrenseröffnung abgewiesen, steht dem Antragsteller grundsätzlich die sofortige Beschwerde zu.
Rn 4
Das Recht zur sofortigen Beschwerde hat daneben der Schuldner unabhängig davon, ob er den Antrag gestellt hat, sofern der Antrag gemäß § 26, d.h. mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse, abgewiesen wird.
2. Beschwerdebefugnis
Rn 5
Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, korrespondiert die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sowohl gegen den Eröffnungsbeschluss als auch gegen den Abweisungsbeschluss im Falle des Abs. 1 mit der Antragsberechtigung des § 15. Dies bedeutet, dass bei juristischen Personen jedes Mitglied des Vertretungsorgans berechtigt ist, sofortige Beschwerde einzulegen, ohne dass es insoweit auf die gesellschaftsinterne Vertretungsregelung ankommt. Wird der den Antrag stellende Vertreter durch ein anderes Vertretungsorgan ersetzt, so steht diesem neuen organschaftlichen Vertreter das Beschwerderecht zu. Ein eigenes Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH steht deren Gesellschaftern nicht zu. Der einzelne Gesellschafter ist nur befugt, diese im Namen der Gesellschaft einzulegen.
Rn 6
Etwas Anderes gilt nur für die Gesellschafter einer Vorgesellschaft, die ebenfalls insolvenzfähig ist; hier sind nicht die bereits berufenen Geschäftsführer, sondern die Gesellschafter beschwerdebefugt.
Rn 7
Den Aktionären einer Aktiengesellschaft oder den Gesellschaftern einer eingetragenen GmbH steht ein Beschwerderecht nicht zu.
Rn 8
Bei der BGB-Gesellschaft, der OHG und der Partnerschaft ist jeder persönlich haftende Gesellschafter beschwerdebefugt, bei der KG nur der Komplementär. Die Regelungen zur Beschwerdeberechtigung des § 34 sind im Hinblick auf § 6 Abs. 1 abschließend.
Rn 9
Ist eine GmbH durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst, steht das Beschwerderecht dem Liquidator zu, nicht dem vormaligen Geschäftsführer. Auch der vormalige Geschäftsführer wie auch ein ehemaliger BGB-Gesellschafter hat kein sofortiges Beschwerderecht mehr.
Rn 10
Die Auffassung, wonach auch dem Insolvenzverwalter, der mit dem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens bestellt wurde, ein Beschwerderecht für den Fall zuzubilligen sein soll, dass die Bestellung gegen seinen Willen oder die Eröffnung des Verfahrens entgegen seiner als Gutachter im Eröffnungsverfahren gegebenen Empfehlung erfolgt ist, muss abgelehnt werden. Da die Bestellung des Insolvenzverwalters erst wirksam wird, wenn dieser sein Amt angenommen hat, kann der Insolvenzverwalter die Annahme der Bestellung gegenüber dem Insolvenzgericht ablehnen, sofern er mit dieser nicht einverstanden ist. Insoweit besteht kein Bedarf für eine Erweiterung der Beschwerdebefugnis contra legem.
Rn 11
Sofern bei Versicherungen und bei Kreditinstituten die jeweiligen Bundesämter für das Kreditwesen, respektive für das Versicherungswesen insolvenzantragsberechtigt sind, sind auch nur diese beiden Bundesämter beschwerdeberechtigt. Im Falle der Ablehnung mangels Masse steht auch dem Pensions-Sicherungs-Verein gem. § 9 Abs. 5 BetrAVG analog das Beschwerderecht zu.