Rn 13
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ersucht das inländische Insolvenzgericht das Grundbuchamt um Eintragung, § 38 GBO. Die Form des Ersuchens ergibt sich aus § 29 Abs. 3 GBO.[9]
Rn 14
Die Verfügungsbeschränkung ist grundsätzlich so einzutragen, wie sie im Eröffnungsstaat besteht. Allerdings kann eine funktionsäquivalente Substitution erforderlich sein.[10]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen