Gesetzestext
(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:
1. |
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist; |
2. |
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. |
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. 2Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 3Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift ähnelt Art. 22 EuInsVO und Art. 102 § 6 EGInsO, ihr liegt allerdings eine andere Konzeption zugrunde. Bei Art. 22 EuInsVO i.V.m. Art. 102 § 6 EGInsO richtet sich die Frage, ob eine Eintragung erfolgt, nach dem Recht des Eröffnungsstaates. Gemäß § 346 hat das deutsche Insolvenzgericht zunächst zu prüfen, wie sich das ausländische Verfahren auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners auswirkt.
Rn 2
Wenn durch die Verfahrenseröffnung die Verfügungsbefugnis des Schuldners über ein in Deutschland belegenes Grundstück oder ein Recht an diesem Grundstück eingeschränkt wird, so kann der ausländische Insolvenzverwalter gemäß § 346 die Eintragung der Verfahrenseröffnung im Grundbuch bewirken. Dies gilt auch für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (§ 346 Abs. 3).
Rn 3
Die Grundbucheintragung ist keine Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens. Allerdings kann mit der Eintragung ein gutgläubiger Erwerb nach § 349 verhindert werden (vgl. Komm. zu § 349).
Rn 4
§ 346 gilt nur für ausländische Hauptinsolvenzverfahren, denn ein Territorialinsolvenzverfahren kann sich nicht auf Vermögensgegenstände außerhalb des Staates der Verfahrenseröffnung erstrecken.
2. § 346 Abs. 1
Rn 5
Der ausländische Verwalter kann bei dem zuständigen deutschen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen. Das Insolvenzgericht ersucht dann das Grundbuchamt um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch (vgl. Rn. 12, 13). Eine Eintragung von Amts wegen wie bei § 345 Abs. 2 ist nicht vorgesehen.
Rn 6
§ 346 versetzt den ausländischen Verwalter in eine vergleichbare Position wie den inländischen Insolvenzverwalter, vgl. insoweit § 32.
Rn 7
Der Insolvenzvermerk kann eingetragen werden, wenn der Schuldner Eigentümer des Grundstücks ist (§ 346 Abs. 1 Nr. 1) oder falls für den Schuldner Rechte an dem Grundstück eingetragen sind (§ 346 Abs. 1 Nr. 2).
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Antrag
Rn 8
Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht beantragen, dass dieses um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch ersucht. Das zuständige Insolvenzgericht richtet sich nach § 348. Die Entscheidung über den Antrag des Verwalters ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.
Rn 9
Anders als im Rahmen des § 32 kann der ausländische Insolvenzverwalter die Eintragung nicht unmittelbar beim Grundbuchamt beantragen.
2.1.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren/Sicherungsmaßnahmen
Rn 10
Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden. Es muss ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt worden sein. Vor dem Ersuchen den Grundbuchamts prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenseröffnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 343 anerkannt werden (vgl. insoweit Komm. zu § 343).
2.1.3 Einschränkung der Verfügungsbefugnis
Rn 11
Die ausländische Verfahrenseröffnung bzw. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen müssen die schuldnerische Verfügungsbefugnis eingeschränkt haben.
Rn 12
Hierzu gehören z.B. die Anordnung eines Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts. Die Einschränkung muss vom Insolvenzgericht geprüft werden.
2.2 Eintragungsersuchen des Insolvenzgericht
Rn 13
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ersucht das inländische Insolvenzgericht das Grundbuchamt um Eintragung, § 38 GBO. Die Form des Ersuchens ergibt sich aus § 29...