Rn 9

Forderungen einer Kapitalgesellschaft (zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft siehe Rn. 90) gegen ihre Gesellschafter wegen nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß[26] erfolgter Einzahlung des Kapitals sind Teil der Masse und ausschließlich vom bestellten Verwalter geltend zu machen. Gleiches gilt für etwaig übernommene Einlageverpflichtungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere den Kommanditisten (§ 161 HGB).

 

Rn 10

Der den Anspruch durchsetzende Verwalter ist bei der Geltendmachung – ebenso wie die Gesellschaft zuvor – an etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen gebunden. Beschränkt ist der Anspruch des Verwalters im Übrigen auf die für die Vollbefriedigung aller Gläubiger benötigten Geldbeträge.[27]

Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an die Möglichkeit der Kaduzierung gem. §§ 21 ff. GmbHG.

 

Rn 11

In der Insolvenz einer Genossenschaft bestehen Ansprüche des Verwalters gegen die Genossen auf rückständige Pflichteinlagen gem. § 7 GenG. Zur Insolvenzmasse gehören ferner Nachschussansprüche gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 GenG, wenn sie nicht in der Satzung ausgeschlossen sind. Sind solche Ansprüche realisierbar, sind die Ablehnung der Eröffnung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht zulässig.[28]

[26] Seit der Änderungen in § 19 Abs. 4 und Abs. 5 GmbHG durch das MoMiG sind die Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen und sog. "Hin- und Herzahlungen" deutlich abgeschwächt worden.
[27] Die Beweislast hierfür trägt der Gesellschafter, vgl. Uhlenbruck-Hirte, § 35 Rn. 309.
[28] Hirte, in: FS Uhlenbruck, 637, 644 ff.

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