Rn 34

Die in § 2 UrhG genannten Werke, wie z. B. Sprach- oder Schriftwerke, Lichtbilder, Computerprogramme (dazu Rn. 36), fallen in die Insolvenzmasse. Nach § 7 UrhG ist der Schutz auf natürliche Personen begrenzt. § 29 UrhG beinhaltet einen Übertragungsausschluss zu Lebzeiten, soweit es um das Urheberrecht an sich geht. Dieses unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag, sondern lediglich die Nutzungsrechte nach §§ 31 ff. UrhG. Daher ordnet § 113 UrhG an, dass eine Verwertung im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Urheber nur in dem Umfang möglich ist, wie ein Nutzungsrecht nach § 31 UrhG abgespalten werden kann. Außerdem muss der Verwalter die Zustimmung des Urhebers einholen, § 113 Satz 2 UrhG.[86] Die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk genießt Vorrang vor den Vermögensinteressen der Gläubiger.[87]

 

Rn 35

Umstritten ist, ob der Urheber in der Insolvenz des Erwerbers eines abgeleiteten Rechts ein außerordentliches Kündigungsrecht hat.[88]

 

Rn 36

Auch Software ist urheberrechtlich (nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 69 a ff. UrhG) geschützt. Darum gilt in der Insolvenz des Programmierers gleichfalls der Grundsatz notwendiger Zustimmung zur Verwertung. Allerdings kann hier ebenfalls der Kommerzialisierungsgedanke (vgl. bei den Firmenbezeichnungen Rn. 20) eingreifen. Sobald also die Software mit der Absicht einer späteren Vermarktung geschaffen wurde, ist dem Verwalter eine Verwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch ohne Zustimmung möglich.[89] Zum gleichen Ergebnis führt eine durchgeführte Patentierung des Programmes (vgl. Rn. 29).

 

Rn 37

Filmwerke unterliegen den gleichen Vorgaben, wie Urheberrechte (vgl. Rn. 34) mit der Besonderheit, dass das Nutzungsrecht des Herstellers (§ 88 UrhG) auch ohne Einwilligung des Urhebers mit dem Unternehmen gem. § 34 Abs. 3 UrhG vom Verwalter übertragen werden kann.

[86] Ähnlich wie bei der Einbringung der Arbeitskraft (Rn. 111) wird der Schuldner seine Zustimmung erteilen, wenn er dadurch eine Restschuldbefreiung erreichen kann.
[87] Schricker-Wild, § 112 Rn. 1.
[88] In diesem Sinne Schricker-Wild, § 112 Rn. 19.
[89] Paulus, ZIP 1996, 2 (4); Uhlenbruck-Hirte, § 35 Rn. 152.

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