Rn 18
Teilweise wird vorgeschlagen, § 350 bei Erlass eines Verfügungsverbots gegen den Schuldner gemäß § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 350 Satz 2 knüpft an die öffentliche Bekanntmachung einer ausländischen Entscheidung im Inland an. Wird vor Eröffnung des ausländischen Verfahrens bereits ein Verfügungsverbot nach § 343 Abs. 2 erlassen, kann dieses über eine analoge Anwendung des § 345 Abs. 1 ebenfalls öffentlich bekannt gemacht werden. Wird vom Insolvenzgericht nach § 344 Abs. 1 eine Verfügungsbeschränkung angeordnet, richtet sich die öffentliche Bekanntmachung nach § 23 Abs. 1.
Rn 19
Für inländische Insolvenzverfahren ergibt sich aus § 24 Abs. 1, dass § 82 bei Erlass eines Verfügungsverbots entsprechend gilt. Leistungen an den Schuldner wirken danach schuldbefreiend, wenn dem Drittschuldner zur Zeit seiner Leistung die Verfügungsbeschränkung nicht bekannt war.
Rn 20
Die Drittschuldner sind bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht weniger schutzwürdig. Wird im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eine Leistung an den Schuldner erbracht, obwohl die Verbindlichkeit zur Masse des ausländischen vorläufigen Verfahrens hätte erfüllt werden müssen, ist der Leistende hier genauso schutzwürdig, wenn er im Leistungszeitpunkt den Erlass der Verfügungsbeschränkung nicht kannte. Da im autonomen internationalen Insolvenzrecht eine § 24 Abs. 1 entsprechende Reglung fehlt, kann diese Lücke nur durch eine analoge Anwendung des § 350 auch bei Erlass eines Verfügungsverbots geschlossen werden.
Rn 21
Ob die Verbindlichkeit an das vom vorläufigen ausländischen Verwalter verwaltete Vermögen zu erfüllen war, bestimmt sich nach den Regeln der lex fori concursus.