2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Erfasste dingliche Rechte
Rn 4
Dem Wortlaut des § 351 Abs. 1 zufolge betrifft diese Norm das "Recht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, das […] einen Anspruch auf Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung gewährt". Insofern wird auf die §§ 47-51 verwiesen. Erfasst sind insbesondere:
- Pfandrechte,
- Pfändungspfandrechte,
- Sicherungseigentum,
- Hypotheken und
- Grundschuld.
Rn 5
Des Weiteren muss es sich bei dem betroffenen Gegenstand um einen Gegenstand der Insolvenzmasse handeln. Zur Bestimmung der Massezugehörigkeit ist die lex fori concursus anzuwenden.
2.1.2 Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Rn 6
Das dingliche Recht muss bereits vor Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens bestanden haben. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und nicht etwa der Zeitpunkt der Antragstellung. Rückwirkungsfiktionen des nationalen Rechts (sog. relation back principle), die im englischen, irischen und walisischen Recht existieren, sind insoweit – genauso wie auf europäischer Ebene – unbeachtlich.
2.1.3 Im Inland belegen
Rn 7
Nach § 351 Abs. 1 muss sich der betroffene Massegegenstand im Inland befinden. Zur Bestimmung der Lokalisierung des Gegenstandes sollte diejenige Rechtsordnung herangezogen werden, die für diesen Gegenstand anwendbar ist, d.h. in der Regel die lex rei sitae.
2.2 Rechtsfolgen
Rn 8
Gemäß § 351 Abs. 1 hat das ausländische Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf dingliche Rechte Dritter, so dass dem ausländischen Insolvenzverwalter keine Verwertungsmöglichkeit zusteht. Allein der gesicherte Gläubiger verfügt über das Recht zur Verwertung durch Einzelzwangsvollstreckung. Da § 351 eine Sachnorm darstellt, werden aufgrund der "Unberührbarkeit" entgegenstehende Vorschriften sowohl des ausländischen als auch des deutschen Rechts verdrängt.
Rn 9
Die einzige Zugriffsmöglichkeit des ausländischen Insolvenzverwalters besteht darin, gemäß § 356 Abs. 2 die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen: In diesem Fall findet § 351 Abs. 1 keine Anwendung, so dass die lex fori concursus secundarii, d.h. in diesem Fall das deutsche Recht (§§ 165 ff.), nunmehr die Verwertung des gesicherten Massegegenstand regelt.