Rn 1

§ 353 regelt die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen, die im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens, das bereits gemäß § 343 anerkannt wurde, ergehen. Zweck dieser Norm ist der Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen im Inland, die mit Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sind (ordre public).[1]

 

Rn 2

§ 353 weicht von der Parallelnorm der EuInsVO, Art. 25, deutlich ab[2]: Gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO richtet sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen, die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergehen, nach den Art. 31 bis 51 (mit Ausnahme von Art. 34 Abs. 2) EuGVÜ. Seit dem Inkrafttreten der EuGVVO im Jahre 2002 sind nunmehr die Art. 38 bis 52 EuGVVO (mit Ausnahme von Art. 45 Abs. 1 EuGVVO[3]) anwendbar. Die EuInsVO sieht ein vereinfachtes Exequaturverfahren vor, wobei die einzigen Gründe zur Vollstreckungsablehnung Art. 25 Abs. 3 und Art. 26 EuInsVO darstellen. Ein solches vereinfachtes Exequaturverfahren wäre gegenüber Drittstaaten nicht gerechtfertigt,[4] da nichteuropäische Rechtsordnungen womöglich allzu sehr von deutschen Verfahrensprinzipien abweichen; die gegenseitigen Beziehungen können deshalb nicht auf dem Grundsatz des Gemeinschaftsvertrauens beruhen. Aus diesem Grund fordert § 353 Abs. 1 ein echtes Vollstreckungsurteil.[5]

 

Rn 3

§ 353 Abs. 2 erweitert den Anwendungsbereich des ersten Absatzes auf die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen.

[1] Braun-Liersch, § 353 Rn. 1.
[2] Zu Art. 25 EuInsVO, siehe Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 25 Rn. 1 ff.
[3] Siehe hierzu Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 25 Rn. 37.
[4] Smid, Komm-EuInsVO § 353 Rn. 1.
[5] MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1161; Braun-Liersch, § 353 Rn. 2.

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