Rn 6

Die Bestimmungen über den allgemeinen Gerichtsstand sind grundsätzlich anwendbar mit der Besonderheit der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gem. § 3 und der Vorrangigkeit des Mittelpunkts einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.

§ 19a ZPO sieht als allgemeinen Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, den Sitz des Insolvenzgerichts vor, bei welchem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird.

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