Rn 48
Sofern die Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert ist im Sinne von §§ 812 ff. BGB, hat der Insolvenzverwalter die ungerechtfertigte Bereicherung nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Diese Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht ist nach Abs. 1 Nr. 3 Masseverbindlichkeit, soweit die Bereicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.[107] Hinsichtlich der Anwendung der §§ 812 ff. gibt es keine Einschränkungen, so dass zugunsten der Masse auch § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) anwendbar ist.[108]
Rn 49
Eine ungerechtfertigte Bereicherung kann im Insolvenzverfahren auch aus der unberechtigt, aber schuldlos vorgenommenen Veräußerung eines im Dritteigentum stehenden Gegenstands resultieren.[109] Auch unberechtigt für die Masse in Anspruch genommene Gebrauchsvorteile (z. B. Nutzung einer in Miteigentum stehenden Sache ohne Benutzungsrecht) führen zu einer Masseverbindlichkeit nach Abs. 1 Nr. 3.
Rn 50
Bei einer Fehlüberweisung auf das Konto des Insolvenzschuldners vor Verfahrenseröffnung kann der Überweisende seinen Rückforderungsanspruch nicht als Masseverbindlichkeit geltend machen.[110] Ein Zahlungseingang nach Eröffnung begründet eine Masseverbindlichkeit.
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