Rn 4

Nach der gesetzlichen Regelung in Abs. 1 setzt das Insolvenzgericht die Vergütung fest. Da auch unter dem Geltungsbereich der InsO die Zweiteilung der Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger nach § 18 RPflG[6] beibehalten wird, ist nach Eröffnung des Verfahrens für sämtliche Vergütungsfestsetzungen der Rechtspfleger zuständig. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage für die Vergütung des Verwalters nach Abschluss des Verfahrens. Umstritten bleibt jedoch die Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dessen Vergütungsantrag erst nach Verfahrenseröffnung gestellt wird. Da hierzu § 18 RPflG auch in der Fassung nach Art. 14 EGInsO eine rein zeitlich beabsichtigte und insoweit eindeutige Regelung enthält, dürfte konsequent auch der Rechtspfleger für die Festsetzung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zuständig sein, sofern diese Festsetzung nicht gleichzeitig mit Verfahrenseröffnung noch vom Richter vorgenommen wird.[7] Letzteres setzt aber das Vorliegen eines Vergütungsantrags des vorläufigen Verwalters zumindest gleichzeitig mit Erstattung seines Gutachtens bzw. Vorlage seiner Schlussrechnung voraus.[8] Es bleibt weiter zu hoffen, dass der untragbare Zustand beendet wird, dass die vorläufigen Insolvenzverwalter nach Übergang der Verfahrensherrschaft vom Richter auf den Rechtspfleger teilweise monatelang auf die Festsetzung ihrer Vergütung warten müssen, nur weil wegen der permanenten Befassung des Rechtspflegers mit der Verfahrensakte diese nicht an den vermeintlich zuständigen Insolvenzrichter zur isolierten Bearbeitung und Entscheidung des Vergütungsantrags zurückgegeben werden kann.

[6] Vgl. hierzu Art. 14 Nr. 5 EGInsO zu den Änderungen des § 18 RPflG.
[7] LG Frankfurt (LS) ZInsO 1999, 542 sowie die Kommentierung zu § 8 InsVV, Rn. 25.
[8] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV § 8 Rn. 19, § 11 Rn. 78.

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