Rn 29

Wegen der dort enthaltenen Pauschalverweisung auf die vorliegende Vorschrift des § 66 ist auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter formal verpflichtet, einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Des Weiteren müsste die Schlussrechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 66 Abs. 2 ausgelegt werden. Dies ist bei einem mangels ausreichender Insolvenzmasse nicht eröffneten Verfahren schwer vorstellbar. Es wird also die in § 21 Abs. 2 Nr. 1 enthaltene umfassende Verweisung teleologisch dahingehend reduziert werden müssen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich gegenüber dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen hat. Das Insolvenzgericht hat dann über die ebenfalls entsprechend geltende Vorschrift des § 58 sein Aufsichtsrecht wahrzunehmen und die Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters nach den dargestellten Grundsätzen zu überprüfen. Anstelle einer Auslegung der Schlussrechnung, wie in § 66 Abs. 2 vorgesehen, kann es dem Schuldner die Schlussrechnung zur Einsichtnahme vorlegen und für eine eventuelle sich daran anschließenden Liquidation einer juristischen Person ggf. mit Belegen zu überlassen, nachdem Inhalt der Überprüfungen und das Prüfungsergebnis in einem Prüfungsvermerk in den Akten dokumentiert wurden. Dagegen kann der vorläufige Verwalter im Falle einer Verfahrenseröffnung die Anforderungen des § 66 durchaus erfüllen. Art und Umfang der Rechnungslegungspflicht des vorläufigen Verwalters richten sich nach dessen Rechtsstellung. Hat er lediglich Sicherungs- und Zustimmungsbefugnisse, kann ein Tätigkeitsbericht genügen, da Zahlungsvorgänge bei ihm nicht entstanden sind. Sobald aber der vorläufige Insolvenzverwalter verfügungsbefugt ist oder gemäß § 22 Abs. 2 InsO mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Eröffnungsverfahren betraut war, hat er vollumfänglich nach den zuvor dargelegten Grundsätzen Rechnung zu legen. Dies gilt auch dann, wenn unter seiner Aufsicht eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens im Antragsverfahren stattgefunden hat, schon um das wirtschaftliche Ergebnis dieser Fortführung darzustellen. Ein vollständiger Verzicht auf die Schlussrechnungslegung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Gericht ist dagegen nicht möglich.[46] Es ist bei Personenidentität zweckmäßig, diese Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters mit dem Bericht des Verwalters zum Berichtstermin nach § 156 zu verbinden. Es kann in diesem Zusammenhang dann auch eine Auslegung der Schlussrechnung zur Einsichtnahme durch die Verfahrensbeteiligten erfolgen. Schon wegen des zeitlichen Abstandes sollte eine Verbindung der Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters mit der Schlussrechnungslegung des Verwalters am Ende des eröffneten Verfahrens unterbleiben; eine solche Verbindung verbietet sich auch wegen der klaren gesetzlichen Unterscheidung zwischen den beiden Ämtern.[47]

[46] Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 12; a. A. Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 66 Rn. 20.
[47] Jaeger-Eckardt, § 66 Rn. 11 am Ende.

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