2.1 Unterstützung bei der Geschäftsführung
Rn 3
Da das Insolvenzverfahren vor allem im Gläubigergesamtinteresse durchgeführt wird, haben die Gläubiger über das Organ des Gläubigerausschusses die Möglichkeit, Einfluss auf den Verfahrensverlauf zu nehmen und damit ihre Interessen effektiv umzusetzen. Daraus resultiert aber auch zwingend, dass der Gläubigerausschuss kein Forum zur Verfolgung von Einzelinteressen sein darf. Die Mitgliedschaft bezweckt nicht, einzelnen Gläubigergruppen eine Privilegierung durch Informationsvorsprünge zu verschaffen, sondern den von der Gläubigerversammlung bestätigten oder gewählten Verwalter effektiv bei der operativen Verfahrensabwicklung zu unterstützen. Auch wenn daraus in der Praxis nicht selten ein Spannungsverhältnis entsteht, haben die Gläubigerausschussmitglieder ihre Einzelinteressen soweit wie möglich zurückzustellen und vor allem ihren Sachverstand einzubringen, um gemeinsam mit dem Verwalter die oft komplexen Verfahrensabläufe und dabei auftretenden Schwierigkeiten zu bewältigen. Diese Anforderungen werden von unbeteiligten Dritten mit branchenspezifischer oder insolvenzrechtlicher Erfahrung oft besser erfüllt als von einem persönlich durch die Insolvenz betroffenen Großgläubiger, dessen Haltung naturgemäß von dem manchmal sogar existenzbedrohenden Ausfallrisiko bestimmt wird. Es sollte daher häufiger als bisher von der in § 67 Abs. 3 zugelassenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, bei entsprechender Bereitschaft gerade auch Nichtgläubiger zu Ausschussmitgliedern zu ernennen. Dadurch kann häufiger eine im Interesse aller Beteiligten fruchtbare und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter gewährleistet werden. Die Unterstützung bei der Geschäftsführung beinhaltet jedoch kein Weisungsrecht des Gläubigerausschusses gegenüber dem Verwalter. Vielmehr bleibt dieser hinsichtlich Zweck- und Rechtmäßigkeit einzelner Verwaltungsmaßnahmen allein entscheidungs- und ausführungsbefugt. Dies gilt im Grundsatz auch für Verwalterhandlungen, die nach den unter Rn. 7 aufgeführten Einzelvorschriften einer Mitwirkung des Gläubigerausschusses bedürfen. Konsequenterweise sind solche Handlungen des Verwalters z.B. gemäß § 164 im Außenverhältnis auch wirksam, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Mitwirkung bzw. Zustimmung des Gläubigerausschusses nicht eingeholt wurde oder vorlag. Ein solches Verhalten kann natürlich zur Haftung des Verwalters gegenüber den Gläubigern für einen dadurch entstandenen Gesamtschaden oder bei nachhaltiger Missachtung der Mitwirkungsrechte zu seiner Entlassung führen, so dass auch ohne Weisungsbefugnis bei bedeutsamen Verfahrenshandlungen ein faktischer Zwang für den Verwalter zur vorherigen Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss entsteht.
2.2 Überwachung der Geschäftsführung
Rn 4
Die in Satz 1 allgemein niedergelegte Überwachungspflicht der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses wird in Satz 2 beispielhaft zur Festlegung eines Mindestumfangs konkretisiert. Eine wesentliche Verschärfung gegenüber dem bisher in § 88 KO umschriebenen Pflichtenkreis stellt die nunmehr gesetzlich festgelegte Verpflichtung der Mitglieder dar, sich über den Gang der Geschäfte des Verwalters laufend zu unterrichten. Damit soll eine permanente effektive Aufsicht der Gläubigervertretung über die wirtschaftliche Tätigkeit des Verwalters gewährleistet werden. Diese Verpflichtung zwingt jedes einzelne Ausschussmitglied, sich nicht nur in jeder Ausschusssitzung vom Verwalter unterrichten zu lassen, sondern daneben auch ggf. einzelne Verwertungshandlungen zu begleiten und sich im Idealfall laufend über den Verfahrensgang zu informieren. Dadurch soll eine schnellere Einflussnahme der Gläubigervertretung auf das Verwalterhandeln ermöglicht werden. Andererseits darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass der Verwalter insbesondere in der Anfangsphase eines Insolvenzverfahrens mit der Geschäftsführung meist überaus stark belastet ist. Es sollte daher für die zur Erfüllung der Pflichten einzelner Mitglieder unabdingbare Informationserteilung eine auch für den Verwalter zumutbare und praktizierbare Lösung gefunden werden. Da es den einzelnen Ausschussmitgliedern schon aus Zeitgründen nicht möglich sein wird, dem Verwalter täglich bei der Geschäftsführung sozusagen über die Schulter zu schauen, sollte eine den Umständen des Einzelfalls sowie der Dringlichkeit einzelner Maßnahmen angepasste regelmäßige schriftliche Berichterstattung des Verwalters gegenüber allen Mitgliedern vereinbart werden. Der Ausschuss selbst sollte die Überwachungsaktivitäten intern und arbeitsteilig je nach Fähigkeiten der einzelnen Ausschussmitglieder koordinieren, um eine Mehrfachinanspruchnahme des Verwalters bei der Informationserteilung durch einzelne Mitglieder zu verhindern. Ziel sollte es sein, dass einschneidende Entscheidungen und bedeutsame Verfahrenshandlungen von einem Konsens zwischen Gläubigerausschuss und Verwalter getragen werden und die vom Verwalter erstatteten Berichte die notwendigen Informationen enthalten, um den einzelnen A...