Rn 2
Die Vorschrift legt in Abs. 1 zunächst abschließend fest, welche Verfahrensbeteiligten neben dem Insolvenzgericht unter welchen Voraussetzungen berechtigt sind, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen. Bei Vorliegen eines zulässigen Antrags und der ggf. bei den einzelnen Antragsberechtigten zusätzlich normierten Voraussetzungen besteht also beim Insolvenzgericht eine Pflicht zur Einberufung der Gläubigerversammlung, d.h., dem Gericht steht hier anders als bei der Einberufung von Amts wegen nach § 74 über die gesetzlich vorgesehenen Pflichtversammlungen hinaus kein Ermessensspielraum zu.
Für alle in Abs. 1 genannten Beteiligten ist zunächst ein förmlicher Antrag an das Insolvenzgericht erforderlich. Dieser ist nicht formgebunden und kann demnach auch z.B. zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, jedoch ist allein schon wegen der notwendigen Darlegung der sonstigen Einberufungsvoraussetzungen regelmäßig Schriftform zu empfehlen. Gehen Äußerungen der in Abs. 1 genannten Beteiligten bei Gericht ein, aus denen nicht klar ersichtlich ist, ob es sich um einen förmlichen Antrag oder lediglich eine informelle Mitteilung an das Gericht handelt, so ist durch Rückfrage oder im Wege der Auslegung zu klären, ob ein Antrag vorliegt. Verbleiben Unklarheiten, insbesondere im Hinblick auf etwaige zusätzlich erforderliche Voraussetzungen, so kann das Gericht auch unabhängig von dem Antrag von Amts wegen nach § 74 Abs. 1 eine Gläubigerversammlung einberufen, wenn es dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für zweckmäßig erachtet. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben, muss aus einem Antrag in jedem Fall hervorgehen, zu welchem Zweck die Gläubigerversammlung einberufen werden soll, da ansonsten dem Gericht die Aufstellung einer Tagesordnung, deren Veröffentlichung nach § 74 Abs. 2 und somit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung in der dann einberufenen Gläubigerversammlung nur selten möglich sein dürfte. Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung des Gerichts nur noch auf die in Nr. 1–4 des Abs. 1 genannten Kriterien. Insbesondere findet keine sonst bei Verfahrensanträgen übliche Prüfung eines Antrags- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses statt, da die in Abs. 1 genannten Beteiligten in eigener Verantwortung unabhängig oder lediglich unter der Aufsicht des Gerichts ihre Verfahrensaufgaben wahrnehmen. Natürlich bleibt es dem Gericht daneben unbenommen, dem Antragsteller Anregungen zu geben oder zwischen verschiedenen Beteiligten zu vermitteln, um den mit dem Einberufungsantrag verfolgten Zweck auch ohne förmliche Abhaltung einer Gläubigerversammlung zu erreichen. Von diesen Möglichkeiten ist aber mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen, da eine Willensbestimmung durch die Gesamtgläubigerschaft im Verfahren einer gerichtlichen Einflussnahme in jedem Fall vorzuziehen ist. Hält der Antragsteller seinen ansonsten zulässigen und begründeten Antrag aufrecht, ist das Gericht gezwungen, so schnell wie möglich eine Gläubigerversammlung einzuberufen.
2.1 Antragsrecht nach Abs. 1 Nr. 1 und 2
Rn 3
Dies gilt auch für Anträge des in Abs. 1 Nr. 1 genannten Insolvenzverwalters sowie des Gläubigerausschusses nach Abs. 1 Nr. 2. Ansonsten sind die Anträge dieser Verfahrensbeteiligten an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Bei einem entsprechenden Antrag muss neben den oben bereits dargelegten allgemeinen Antragsvoraussetzungen nur noch die Beteiligteneigenschaft vorliegen. Dies ist beispielsweise auch bei einem Sonderinsolvenzverwalter der Fall. Dessen Stellung und Ernennung war ursprünglich in § 77 RegE InsO noch ausdrücklich gesetzlich geregelt; die Vorschrift wurde aber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Die Möglichkeit der Bestellung eines solchen Sonderverwalters geht jetzt nur noch aus § 92 Satz 2 mittelbar hervor. Da jedoch eine ausdrückliche Regelung für den Sonderverwalter in der endgültigen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten ist, muss ein solcher Sonderinsolvenzverwalter unter den in Abs. 1 Nr. 1 genannten allgemeinen Begriff des Insolvenzverwalters fallen.
Rn 4
Nicht antragsberechtigt nach Abs. 1 Nr. 2 sind einzelne Gläubigerausschussmitglieder, soweit sie nicht von den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Stellung des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung im Einzelfall bevollmächtigt wurden.
2.2 Antragsrecht nach Abs. 1 Nr. 3
Rn 5
Nach der Regelung dieses Unterabschnitts des Abs. 1 ist ein den oben dargestellten allgemeinen Anforderungen entsprechender Antrag von mindestens fünf Antragstellern erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob fünf Einzelanträge, ein Gesamtantrag der Antragsteller oder verschiedene gemischte Anträge bei Gericht eingehen. Problematisch kann der Fall werden, in dem einzelne Anträge eines oder mehrerer Antragsteller eingehen, in denen weitere Anträge angekündigt werden, um das gesetzlich vorgeschriebene Quorum zu erhalten. Aus § 74...