Rn 12

Liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, hat das Gericht nach § 74 Abs. 2 vorzugehen. Es ist also zunächst die Festlegung des Versammlungstermins notwendig. Dieser soll nach Abs. 2 nicht später als 3 Wochen nach Antragseingang liegen. Hierbei hat das Gericht wegen des allgemeinen Rückgriffs auf die Regeln der ZPO in § 4 die in § 217 ZPO niedergelegten Ladungsfristen zu berücksichtigen. Demnach beträgt die Mindestladungsfrist 3 Tage, so dass unter Berücksichtigung der Bekanntmachungsfiktion in § 9 Abs. 1 Satz 3 die öffentliche Bekanntmachung spätestens 6 Tage vor dem geplanten Versammlungstermin stattfinden muss. Berücksichtigt man weiter, dass damit spätestens innerhalb einer Woche die Antragsvoraussetzungen geprüft werden müssen und dazu bei Rückgriff auf Forderungsanmeldungen bzw. die Tabelle eine Kontaktaufnahme mit dem Verwalter erforderlich ist, wird deutlich, dass in der Praxis dieser Zeitrahmen nur schwer einzuhalten sein wird. Aus diesem Grund hat schon die Justizministerkonferenz zur Vereinfachung vorgeschlagen, die in ursprünglich Abs. 2 enthaltene Frist auf mindestens 3 Wochen zu verlängern.[10] Dort wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Insolvenzgerichte nicht zuletzt aus Kostengründen häufig in Regierungs- bzw. Amtsblättern veröffentlichen, welche höchstens einmal wöchentlich erscheinen und deshalb bis zu einer Veröffentlichung manchmal mehr als eine Woche vergehen kann. Diesem Vorschlag ist der Gesetzgeber dann noch kurz vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung durch das EGInsOÄndG[11] gefolgt und hat die ursprüngliche Frist um 1 Woche verlängert, so dass nunmehr Versammlungstermin nicht später als 3 Wochen nach Antragseingang anberaumt werden soll. Generell kann das Gericht bei dem nach wie vor allein durch die geschilderte Veröffentlichungspraxis möglichen Zeitdruck den gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen auch um einige Tage überschreiten, da es sich bei dieser Bestimmung um eine Sollvorschrift handelt. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der mit dem Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung geltend gemachte Einfluss der antragstellenden Gläubiger möglichst kurzfristig wirken kann, beispielsweise um im Rahmen des § 57 einen anderen Insolvenzverwalter oder gemäß § 68 Abs. 2 andere Gläubigerausschussmitglieder zu wählen.[12]

 

Rn 13

Danach ist vom Gericht gemäß § 219 ZPO ein geeigneter Versammlungsort festzulegen.

Das Gericht hat sodann nach den Antragsinhalten die Tagesordnung zu erstellen und für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung dieser Formalien gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 zu sorgen. Ein Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung nach der Ausnahmeregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 scheidet im Fall eines Gläubigerantrags naturgemäß aus, da insoweit eine vorangegangene Vertagung nicht denkbar ist.

[10] Vorschläge der Justizministerkonferenz zur Vereinfachung des neuen Insolvenzverfahrens, ZIP 1997, 1208.
[11] Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19.12.1998, BGBl., S. 3835 ff.
[12] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 251.

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